Artikel

Unterbringung eines abgewiesenen Asylbewerbers in einer Zivilschutzanlage rechtmässig

Zum Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2013

Abstract

Autor: Raffael Fasel

Publiziert am 12.03.2014

Bedeutung für die Praxis:

  • Gemäss Bundesgericht verletzt die Unterbringung eines abgewiesenen 35-jährigen ledigen männlichen Asylbewerbers, der unter keinen gesundheitlichen Gebrechen leidet, in einer Zivilschutzanlage weder dessen Menschenwürde noch das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, noch sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
  • Das Bundesgericht lässt indessen offen, wie es die Unterbringung in einer Zivilschutzanlage von besonders verletzlichen Personen beurteilen würde.

Sachverhalt

Asylbewerber S., ein 35-jähriger Mann über dessen Herkunft das Bundesgericht schweigt, stellte nach seiner Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) trat am 26. Juli 2011 nicht auf das Gesuch ein und verfügte seine Wegweisung nach Italien, von wo er eingereist war. Während der Organisation seiner Wegweisung wurde er in einer Waadtländer Zivilschutzanlage untergebracht.

Nachdem S. ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte, auf welches das BFM am 7. März 2012 nicht eintrat, ersuchte er beim Waadtländer Aufnahmezentrum für Migranten (Etablissement vaudois d’accueil des migrants (EVAM)) um Verlegung in eine andere Unterkunft. Er wendete dabei insbesondere ein, dass die Unterkunftsbedingungen in der Zivilschutzanlage erniedrigend und menschenunwürdig seien. Die Anlage sei komplett unterirdisch und folglich nur künstlich beleuchtet und belüftet. Die Unterkunft sei eng und verursache ein Gefühl des Eingesperrtseins. Die Schlafsäle bestünden aus dreistöckigen Betten, auf denen man nicht aufrecht sitzen könne. Generell herrsche ein übler Geruch und es sei lärmig. Des Weiteren breiteten sich Infektionskrankheiten aus und es gäbe keinen privaten Bereich, in welchem er seine persönlichen Gegenstände einrichten könne. Da die Zivilschutzanlage nur zur Übernachtung offen sei, sei er gezwungen, tagsüber auf der Strasse zu verbringen – ohne Heizung, warmes Wasser, sanitäre Anlagen und einen Ort, an dem er sich ausruhen könne. Dies seien allesamt Bedingungen, die ihn an seine traumatisierenden Inhaftierungen in seinem Heimatland erinnerten.

Das EVAM verweigerte mit Entscheid vom 16. Februar 2012 die ersuchte Umplatzierung. Die von S. dagegen ergriffene Beschwerde wurde vom Wirtschaft- und Sportdepartement des Kantons Waadt (Département de l’économie et du sport (DECS)) mit Entscheid vom 29. Juni 2012 abgewiesen. Auch das Waadtländer Kantonsgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 10. Oktober 2012 ab, woraufhin S. ans Bundesgericht gelangte, um eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 i.V.m. Art. 12 BV), des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und des Verbots der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geltend zu machen.

Während das Verfahren vor Bundesgericht noch hängig war, hob das BFM seinen Nichteintretensentscheid vom 7. März 2012 mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 auf und verfügte die Wiedereröffnung des Asylverfahrens von S., da die Wegweisungsfrist nach Italien in der Zwischenzeit abgelaufen war.

Das Urteil des Bundesgerichts

In seinem Urteil vom 22. November 2013 (8C_912/2012) kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Unterkunft im vorliegenden Fall nicht gegen die Menschenwürde und das Recht auf Nothilfe (Art. 7 und 12 BV) verstosse. Aus dem Recht auf Nothilfe ergebe sich einzig ein Anspruch auf jene Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein notwendig seien, damit eine Person keine Bettelexistenz führen müsse. Bei diesem Anspruch sei jedoch nach der Situation der betroffenen Person zu differenzieren. Das Bundesgericht argumentiert, dass dabei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass es sich im vorliegenden Falle um einen 35-jährigen ledigen Mann handle, der keine familiären Verpflichtungen habe und unter keinen gesundheitlichen Gebrechen leide. Ausserdem habe die Nothilfe nur einen temporären Charakter, da für Personen wie den Beschwerdeführer, welche aus dem Gebiet der Schweiz weggewiesen werden, keinerlei Anreize geschaffen werden sollen, hier zu verbleiben.

In Bezug auf die Rüge der Verletzung des Verbots der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung (Art. 3 EMRK) hält das Bundesgericht fest, dass die Behandlung ein gewisses Mindestmass an Schwere erreichen müsse, um von Art. 3 EMRK erfasst zu sein. Es genüge insbesondere nicht, dass eine Behandlung unangenehme Aspekte beinhalte. Ob das Mindestmass an Schwere vorliege, müsse anhand der gesamten Umstände bewertet werden. Das Bundesgericht weist dabei darauf hin, dass es sich bei S. nicht um eine besonders verletzliche Person handle und dass Nothilfeunterkünfte bloss temporäre Lösungen und nicht für einen dauerhaften Verbleib bestimmt seien. Da aus den genannten Gründen die notwendige Schwere nicht gegeben sei, lehnt das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 3 EMRK ab.

Schliesslich setzt sich das Bundesgericht mit der Rüge auseinander, die Unterkunft in der Zivilschutzanlage verstosse gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK). Zwar umfasst gemäss Bundesgericht Art. 8 das Recht, eine Wohnung zu haben und diese möglichst ungestört nutzen zu können. Indessen hält das Bundesgericht fest, dass Art. 8 EMRK der Schweiz keine Verpflichtung auferlege, Personen einen bestimmten Lebensstandard zu garantieren. Es kommt deshalb zum Schluss, dass auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt und die Beschwerde von S. in der Folge vollumfänglich abzuweisen ist.

Umstrittene Nothilfe

Seit der Inkraftsetzung des revidierten Asylgesetzes am 1. Januar 2008 haben sowohl Asylsuchende, die einen Nichteintretensentscheid erhalten, Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid sowie Personen, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wird, keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe, sondern erhalten lediglich Nothilfe.

Das Recht auf Nothilfe ist in Art. 12 BV festgelegt und garantiert - als Ausfluss aus der in Art. 7 BV verankerten Menschenwürde - jedem Menschen in der Schweiz einen Anspruch auf Existenzsicherung. Im Unterschied zur Sozialhilfe, an welche die Kantone besondere Bedingungen knüpfen können, steht das Recht auf Hilfe in Notlagen allen bedürftigen Menschen zu, die sich in der Schweiz aufhalten, ungeachtet ihres rechtlichen Status oder ihrer Staatsangehörigkeit.

Die Nothilfe räumt indessen keinen Anspruch auf ein Mindesteinkommen ein. Es ist vielmehr den Kantonen überlassen festzulegen, auf welche Weise sie den betroffenen Personen diejenigen grundlegenden Bedürfnisse decken, die für ein menschenwürdiges Dasein notwendig sind. Dabei handelt es sich insbesondere um Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Notfallversorgung.

Von Flüchtlingshilfeorganisationen und in der rechtswissenschaftlichen Doktrin wird kritisiert, dass das Nothilferegime, welches auf abgewiesene Asylsuchende angewendet wird, vor allem der Abschreckung dient und mit vielen Schikanen verbunden ist. Eine menschenwürdige Existenz werde mit den bescheidenen Mitteln, die den Nothilfeempfangenden zur Verfügung gestellt werden, nicht erreicht.

Wie das BFM mitteilt, haben im Jahre 2012 insgesamt 14‘290 ausreisepflichtige Personen während durchschnittlich 102 Tagen Nothilfeleistungen in Form von Obdach, Nahrung, Kleidung und Notfallmedizin erhalten.

Zivilschutzanlagen als Nothilfeunterkünfte

Problematisch im Hinblick auf die Grundrechte der betroffenen Personen sind insbesondere provisorische Nothilfeunterkünfte wie Zivilschutzanlagen, auf die die Kantone zurückgreifen, weil es ihnen an ordentlichen Unterkünften fehlt.

Vor allem Personen, die während mehrerer Monate in solch engen und meist fensterlosen Anlagen verbringen müssen, leiden vielfach unter Mangelerscheinungen und psychischen Erkrankungen. Besonders problematisch ist die Unterbringung von verletzlichen Personen wie Familien mit Kindern, unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und kranken, traumatisierten und älteren Menschen in solchen Unterkünften.

In seinem Entscheid vom 22. November 2013 betont das Bundesgericht denn auch, dass der Beschwerdeführer S. keine besonders verletzliche Person sei, sondern ein 35-jähriger lediger Mann ohne weitere familiäre Verpflichtungen oder medizinischen Probleme. Das Bundesgericht lässt es offen, ob die konkrete Zivilschutzanlage auch dann als grundrechtskonform gelten könnte, wenn es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders verletzliche Person gehandelt hätte. Angesichts der besonderen Schutzbedürfnisse dieser Personen ist es jedoch fraglich, ob das Bundesgericht solche provisorischen Nothilfeunterkünfte als grundrechtskonform einstufen würde. Auch bei alleinstehenden und gesunden Männern wirft eine Unterbringung in einer nur nachts zugänglichen Massenunterkunft jedoch weitere grundrechtliche Fragen auf, sobald der Aufenthalt in solchen Unterkünften längere Zeit dauert oder der tagsüber erzwungene Aufenthalt im Freien – z.B. aufgrund der Jahreszeit – mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist.

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