Artikel

Neubeurteilung der Sicherheitslage und der politischen Situation in Sri Lanka

In seinem Grundsatzurteil E-6220/2006 benennt das Bundesverwaltungsgericht die Personengruppen, die trotz der Beilegung des militärischen Konflikts immer noch der Verfolgung ausgesetzt sind

Abstract

Autorin: Dieyla Sow

Publiziert am 01.02.2012

Bedeutung für die Praxis

  • Entwicklung der Lage in Sri Lanka, insbesondere hinsichtlich der besonders gefährdeten Personengruppen.
  • Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka: Praxisänderung seit dem letzten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vom Februar 2008.
  • Das BVGer bestätigt die am 1. März 2011 eingeführte Praxis des Bundesamtes für Migration (BFM).

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat am 27. Oktober 2011 einen Grundsatzentscheid E-6220/2006 erlassen, der diejenigen Personengruppen betrifft, die trotz der Beilegung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) immer noch der Verfolgung ausgesetzt sind. Die Richter/-innen räumen ein, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit verschlechtert hat. Politisch Oppositionelle werden von der Regierung als Staatsfeinde betrachtet. Das Bundesverwaltungsgericht definiert diejenigen Personenkreise, die einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören neben den Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in enger Verbindung gestanden zu sein, insbesondere Journalisten/innen, Menschenrechtsaktivisten/-innen, regimekritische NGO-Vertreter/innen, Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder entsprechende Übergriffe zur Anzeige brachten, sowie Geschäftsleute mit hohem Einkommen aus dem Norden und Osten des Landes.

Bezüglich der Sicherheitslage ist das Bundesverwaltungsgericht hingegen der Ansicht, dass sich diese im grössten Teil Sri Lankas stabilisiert hat. Deshalb beurteilt das Bundesverwaltungsgericht ausser dem mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Aspekt auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Urteil bestätigt die Praxisänderung des Bundesamtes für Migration (BFM): Der Wegweisungsvollzug von abgewiesenen Asylsuchenden, die keiner besonders gefährdeten Personengruppe angehören, wird in alle Landesteile, einschliesslich der Ostprovinz, grundsätzlich als zumutbar erachtet. Bei einem Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Situation der Betroffenen vorzunehmen und den „zeitlichen“ Aspekten gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, welche die Nordprovinz erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Lebens- und Wohnsituation mit derjenigen zum Zeitpunkt der Ausreise vergleichbar ist. Bei Personen, die vor diesem Zeitpunkt ausgereist sind, stellt sich die Lage anders dar. In diesem Fall sind die individuellen Lebensbedingungen (tragfähiges Beziehungsnetz, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr ausschlaggebend. Nicht zumutbar bleibt einzig der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet.

^ Zurück zum Seitenanfang