Artikel

Nacheheliche Aufenthaltsbewilligung bei erfolgreicher Integration

Bundesgerichtsentscheid 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 betreffend Auslegung der Mindestdauer der gelebten Ehegemeinschaft und der erfolgreichen Integration

Abstract

Autorin: Silvia Schönenberger

Publiziert am 01.02.2012

Bedeutung für die Praxis

  • Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben geschiedene Ehegatten nach insgesamt drei in der Schweiz gelebten Ehejahren, ungeachtet von allfälligen Unterbrüchen durch Auslandaufenthalte.
  • Eine „erfolgreiche Integration“ setzt nicht voraus, dass die betroffene Person besonders erfolgreich ist im Job oder einer qualifizierten Arbeit nachgeht. Es genügt, dass sie selbst für ihre Bedürfnisse aufkommen kann und nicht sozialhilfeabhängig ist.
  • Ein fehlender grosser Bekanntenkreis in der Schweiz alleine begründet eine mangelnde Integration nicht.

Das Bundesgerichtsurteil 2C_430/2011 bestätigt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen drei gelebten Ehejahre in der Schweiz, als Bedingung für eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe, nicht ununterbrochen sein müssen. Erfolgreiche Integration setzt zudem keine brillante berufliche Karriere voraus.

Ausgangslage

Eine Frau aus Togo hatte 2002 einen Schweizer geheiratet und war mit ihm in der Schweiz sowie in Togo wohnhaft. Seit 2009 leben sie getrennt. Der Mann zog nach Togo, und sie verblieb in der Schweiz, wo sie als Küchenhilfe arbeitet. Im 2010 haben die Waadtländer Migrationsbehörden ihre Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung widerrufen, sie lebe nicht mehr mit ihrem Mann zusammen und sei nicht genügend integriert. Die fehlende Integration wurde damit begründet, dass die Frau als Küchenhilfe einer wenig qualifizierten Arbeit nachgehe, erst seit 2010 einen unbefristeten Arbeitsvertrag besitze und dass sie keinen grossen Bekanntenkreis in der Schweiz nachweisen könne. Dieser Entscheid wurde vom Waadtländer Kantonsgericht gestützt.

Gesetzesgrundlage

Laut Ausländergesetz besteht bei Auflösung einer Ehe mit Schweizer Staatsangehörigen weiterhin ein Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden und sich die Person erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit a AuG).

Das Urteil 2C_430/2011

Das Bundesgericht befand in seinem Urteil vom 11. Oktober 2011, dass die mindestens drei Jahre gelebte Ehe in der Schweiz kumulierbar seien. Nicht der ununterbrochene dreijährige Aufenthalt in der Schweiz sei ausschlaggebend, sondern die Summe aller Aufenthalte.

Zur Frage der erfolgreichen Integration hält das Bundesgericht fest, dass eine besonders brillante berufliche Karriere oder ein qualifizierter Job keine Voraussetzungen seien. Wichtig sei vielmehr, dass eine Person selbst für ihre Bedürfnisse aufkommen könne und nicht sozialhilfeabhängig sei. Diese Bedingungen hat die betroffene Frau erfüllt. Weiter müsse ein fehlender grosser Freundes- und Bekanntenkreis nicht zwingend mangelnde Integration bedeuten.

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