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Eignungsprüfungen im Rahmen von Einbürgerungsverfahren müssen angekündigt werden

Im Urteil 1D_3/2013 vom 14. Februar 2014 anerkennt das Bundesgericht (BGer) einen Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren

Abstract

Autorin: Dieyla Sow
(Übersetzung aus dem Französischen)

Publiziert am 05.06.2014

Bedeutung für die Praxis:

  • Beabsichtigt eine Einbürgerungskommission, im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs das Wissen der Bewerber/in zu prüfen, muss sie dies in der Einladung explizit erwähnen.

Nach einem angeblichen Vorstellungsgespräch vor der Einbürgerungskommission der Zürcher Gemeinde Weiningen wird einem Paar und dessen zwei Kindern die ordentliche Einbürgerung verweigert. Als Begründung gibt der Gemeinderat an, die Bewerber seien nicht genügend in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und nicht mit den hiesigen Sitten und Gebräuchen vertraut. Zudem seien die Eltern der deutschen Sprache nur dürftig mächtig und hätten sehr einfache geografische und staatsbürgerliche Fragen nicht in genügender Weise beantworten können. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt diesen Entscheid, worauf die Familie an das BGer gelangt, das die Beschwerde gutheisst (Urteil 1D_3/2013 vom 14. Februar 2014).

Die Beschwerdeführer rügen insbesondere einen Verstoss gegen das Recht auf eine faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV. Sie seien zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und hätten dann unerwarteterweise eine Prüfung ihrer Kenntnisse der schweizerischen und lokalen Verhältnisse ablegen müssen.

Verfahrensgarantien müssen bei Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden

Das BGer erinnert daran, dass allen Einbürgerungsentscheiden zwar auch eine gewisse politische Komponente innewohnt, da darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden wird. Ein Einbürgerungsverfahren sei jedoch kein rechtsfreier Vorgang. Die Gemeindebehörden können selbst regeln, wie die Prüfung ablaufen soll, anhand derer festgestellt wird, ob Bewerber/innen zur Einbürgerung geeignet sind. Sie verfügen somit über einen gewissen Ermessensspielraum. Sie müssen jedoch die Verfahrensgarantien wie etwa den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht im Falle einer Ablehnung (die in Art. 15b BüG explizit aufgeführt ist) oder das Recht, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge vorweg orientiert zu werden, beachten. Zu einem fairen Verfahren gehört auch die Beachtung des in Art. 5 Abs. 3 BV aufgeführten Grundsatzes von Treu und Glauben.

Wissensprüfungen müssen angekündigt werden

Im vorliegenden Fall wird im Einladungsschreiben an die Familie als Gesprächszweck angegeben, es gehe darum, die Gesuchsteller kennen zu lernen und ihre Motive für die Einbürgerung zu erfahren. Das Schreiben enthält jedoch keine Orientierung darüber, dass im Gespräch die Eignung zur Einbürgerung geprüft werde. Gestützt auf das ihnen gesandte Schreiben und angesichts des frühen Zeitpunkts im Verfahren mussten die Beschwerdeführer/innen nicht damit rechnen, bereits beim ersten Treffen Fragen über ihre Kenntnisse der schweizerischen und lokalen Verhältnisse (insbesondere solche geografischer und staatskundlicher Natur) mit dem Charakter einer eigentlichen Prüfung beantworten zu müssen. Das Bundesgericht weist zudem darauf hin, dass es üblich sei, dass sich Bewerber/innen für eine Einbürgerung ähnlich wie bei schulischen Examen auf die Prüfung des Wissens vorbereiten, und dass deren Ankündigung ihnen erlaube, sich mental darauf einzustellen und kurzfristige Wissenslücken zu vermeiden. Die Behörden sind somit verpflichtet, solche Prüfungen des Wissens im Voraus anzukündigen, was im vorliegenden Fall unterlassen wurde. Die mangelnde Orientierung über den wahren Zweck des Gesprächs zeitigte unmittelbare rechtliche Auswirkung, da dies der Grund für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs war. Es gibt ferner keine besondere Rechtfertigung für das Fehlen der Ankündigung des Wissenstests. Das Vorgehen der Gemeinde verstösst demnach gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Aus diesem Grund weist das Bundesgericht die Sache zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Verfahrensschritte und zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurück.

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