Studien & Gutachten

Schweizer Recht bricht Völkerrecht?

Szenarien eines Konfliktes mit dem Europarat im Falle eines beanspruchten Vorranges des Landesrechts vor der EMRK

Publiziert am 19.05.2014

Die Studie im Auftrag des Vereins „Menschenrechte schützen“ und z.Hd der Arbeitsgruppe „Dialog EMRK“ beschäftigt sich mit der Frage, von welcher Entwicklung in der Beziehung zwischen der Schweiz und dem Europarat auszugehen wäre, wenn die Schweiz den Vorrang des schweizerischen Landesrechts vor der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankern würde und in der Folge eine Situation entstünde, in der die EMRK nicht mehr gegen entgegenstehendes Landesrecht durchgesetzt werden könnte.

Die Studie hält zunächst fest, dass selbst bei einer Herabstufung der EMRK unterhalb des Normranges der Verfassung keine flächendeckende Unmöglichkeit entstünde, die EMRK umzusetzen. Wo die EMRK hingegen nicht mehr angewandt werden könnte, würde die Reaktion des Europarates wohl entschieden ausfallen, weil eine Nichtumsetzung von Urteilen des EGMR das System zum Schutz der Menschenrechte des Europarates grundsätzlich in Frage stellen würde.

Auf die Schweiz würde daher ein kontinuierlicher und steigender Druck ausgeübt, die volle Verbindlichkeit der EMRK wieder herzustellen. Die Studie stellt die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten der Organe des Europarates im Konflikt mit der Schweiz dar. Sie zeigt auf, dass die Art der Überwachung durch die Organe des Europarates die Möglichkeit ausschliesst, dass ein Konflikt um die Einhaltung der EMRK einfach gärt oder mit der Zeit vergessen geht.

Selbst eine Kündigung der EMRK durch die Schweiz würde wohl noch nicht den sofortigen Ausschluss aus dem Europarat bedeuten. Auch wenn der Verlauf eines Konfliktes mit dem Europarat schwer voraus gesagt werden kann, so dürfte es langfristig für die Schweiz nur zwei Möglichkeiten geben: Entweder die sie setzt die EMRK vollumfänglich um, oder sie muss aus dem Europarat ausscheiden. Versucht die Schweiz hingegen auf die eine oder andere Weise, sich der Verbindlichkeit der EMRK ganz oder teilweise zu entziehen, so wäre ein langwieriger Konflikt, der keine Gewinner haben wird, die unvermeidliche Folge. Verliererin dieses Konfliktes wäre die Schweiz, deren Ansehen Schaden nehmen müsste, ebenso wie der Europarat, dessen System zum Schutz der Menschenrechte empfindlich geschwächt wäre.

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