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Vernehmlassungsantwort des SKMR zur Revision des Sexualstrafrechts

Zustimmung ist aus menschenrechtlicher Sicht ins Zentrum zu stellen

Publiziert am 20.05.2021

Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision des Sexualstrafrechts (Geschäft 18.043 "Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht") hat das SKMR eine Stellungnahme zu den menschenrechtlichen Grundlagen verfasst.

Die Vernehmlassungsantwort prüft, inwiefern die vorgeschlagenen Revisionen des Strafgesetzbuchs den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entsprechen. Diese ergeben sich insbesondere aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Istanbul-Konvention und dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW).

Dabei kommt das SKMR u.a. zum Schluss, dass die Nötigung aus menschenrechtlicher Sicht als definierendes Element von sexueller Gewalt unzureichend ist. Im Zentrum sollte, wie dies beispielsweise in Schweden der Fall ist, die Zustimmung stehen. Ebenso ist sicherzustellen, dass das Gesetz anerkennt, dass Menschen aller Geschlechter von Vergewaltigung betroffen sein können.

Im Weiteren ergibt sich durch die Verpflichtung der Schweiz zu einer wirksamen Bestrafung von nicht konsensualen sexuellen Handlungen auch die Pflicht der Berücksichtigung der Schwere der Tat. Die von der Kommission vorgeschlagene Variante kommt dieser Verpflichtung nicht nach. Dies weil auch Taten, die gemäss internationalen Menschenrechtsorganen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, unter Umständen lediglich als sexueller Übergriff und damit als blosses Vergehen geahndet würden.

Die komplette Stellungnahme des SKMR ist hier abrufbar.

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