Artikel

Follow-up: Mehr Engagement in der Zusammenarbeit mit der UNO

Die Schweiz akzeptiert die Aufgabe, erhaltene internationale Empfehlungen gezielter zu bearbeiten

Abstract

Autorinnen: Eva Maria Belser, Andrea Egbuna-Joss

Publiziert am 14.03.2013

Zusammenfassung:

  • Die Schweiz hat mit den Empfehlungen 122.47-48 akzeptiert, die Zusammenarbeit mit der UNO im Bereich des Menschenrechtsschutzes zu stärken und die Umsetzung der an die Schweiz gerichteten Empfehlungen mit mehr Entschiedenheit an die Hand zu nehmen.
  • An der Vorbereitung und beim Follow-up internationaler Überprüfungen sind alle betroffenen Akteure, insbesondere die Zivilgesellschaft, angemessen zu beteiligen (Empfehlung 122.49).

Allgemeine Empfehlungen

Zu den Empfehlungen, welche die Schweiz unmittelbar nach dem UPR-Verfahren angenommen hat, gehören verschiedene Aufforderungen, die Zusammenarbeit mit der UNO zu stärken und der Umsetzung internationaler Menschenrechtsempfehlungen mehr Gewicht beizumessen. Für die Schweiz unproblematisch, aber praktisch wohl auch wenig bedeutsam, sind dabei die sehr allgemein gehaltenen Empfehlungen, welche nahelegen, die Menschenrechte weiterhin zu schützen, die Zusammenarbeit allgemein zu verstärken oder sich darum zu bemühen, zusätzliche Menschenrechtskonventionen zu ratifizieren (Empfehlungen 122.4, 122.47 und 122.50).

Für eine bessere Umsetzung der Empfehlungen (sog. Follow-up)

Von der Sache her konsequent, aber praktisch dennoch bedeutsamer ist die Annahme der Empfehlung, sich mit zusätzlichem Engagement der Umsetzung der im Jahre 2008 angenommenen UPR-Empfehlungen zu widmen (Empfehlung 122.48). Von den im Jahre 2008 angenommenen Empfehlungen sind nur wenige vollständig umgesetzt; die meisten anderen erfordern auch in Zukunft erhebliche Anstrengungen und eine Vielzahl von Massnahmen (s. dazu ausführlich die SKMR-Studie zur Umsetzung der UPR-Empfehlungen von 2008). Verschiedene Empfehlungen aus dem Jahre 2008, namentlich im Bereich der Gleichstellung und des Schutzes vor Diskriminierung, werden nun von neuen Empfehlungen überlagert oder ergänzt. Es liegen damit zusätzliche Gründe vor, das UPR-Verfahren nicht als eine alle vier Jahre stattfindende Überprüfung zu verstehen, sondern als einen kontinuierlichen und umfassenden Prozess, über dessen Entwicklung die Schweiz alle vier Jahre Rechenschaft ablegt.

Damit dieser Prozess erfolgreich ist, muss die Schweiz die Bearbeitung der internationalen Empfehlungen (sog. Follow-up) verbessern (s. dazu ausführlich die SKMR-Studie zum Thema). Dies gilt nicht nur für den Umgang mit Empfehlungen des UPR-Verfahrens, sondern auch für die Umsetzung der abschliessenden Bemerkungen von UNO-Menschenrechtsvertragsorganen, z.B. der beiden UNO-Pakte oder der Frauen- oder Kinderrechtskonvention. In allen Fällen hat die Entwicklung in die Richtung zu gehen, dass die verschiedenen Akteure, namentlich die betroffenen Bundesbehörden, die Kantone und die Zivilgesellschaft nicht nur punktuell im Zuge der Berichterstattung um Mitwirkung gebeten werden, sondern dass ein kontinuierlicher Prozess des Austauschs und der Zusammenarbeit stattfindet, der die jeweiligen Rollen und Kompetenzen achtet und den Wissens- und Erfahrungstransfer fördert.

Entscheidend für den Erfolg des Follow-up wird neben der Koordination und Vereinfachung der Abläufe auch sein, ob es gelingt, alle relevanten Akteure in den Prozess miteinzubeziehen. Da Schutz und Förderung der Menschenrechte und die Umsetzung der Empfehlungen die unterschiedlichsten Akteure betreffen können, sind hier Verfahren der Selektion, der Priorisierung und des Mainstreaming unerlässlich. Eine Empfehlung, welche der Schweiz die Ratifikation einer Konvention oder gesetzgeberische Anpassungen nahelegt, ruft nach einem anderen Follow-up als eine Empfehlung, welche eine verbesserte Ausbildung der Polizeikräfte oder mehr Sensibilisierung gegen Rassismus verlangt. Je nach Anliegen sind kurz-, mittel- oder langfristige Massnahmen zu ergreifen und dies entweder von einer oder mehreren Bundesstellen, dem Bundesrat, der Bundesversammlung oder kantonalen Parlamenten, kantonalen Verwaltungen, Schulbehörden, Gerichten, ja sogar vom Stimmvolk oder vom Verfassungsgeber.

Es liegt deshalb auf der Hand, dass eine verlässliche und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Organen der UNO ein innerstaatliches Verfahren bedingt, das gleichzeitig der Vielfalt der menschenrechtlichen Anforderungen wie auch den föderalistischen und direkt-demokratischen Strukturen und Besonderheiten der Schweiz Rechnung trägt. Indem die Schweiz die Empfehlungen angenommen hat, welche ein fortgesetztes bzw. ein verstärktes Engagement bei der Umsetzung der Menschenrechte verlangen (Empfehlungen 122.48 und 122.49), bringt sie ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die innerstaatlichen Abläufe zu verbessern und erkannte Schwächen der Zusammenarbeit mit den Gremien der UNO zu überwinden.

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