Artikel

Tessin darf Schulunterricht auf Italienisch vorschreiben

Zum Urteil des Bundesgerichts 2C_449/2011 vom 26.04.2012

Abstract

Autorinnen: Nathalie Hiltbrunner, Andrea Egbuna-Joss

Publiziert am 27.06.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • Die Kantone sind grundsätzlich berechtigt, ihre offizielle Schulsprache durchzusetzen und dadurch die individuelle Sprachenfreiheit zu beschränken.
  • Allerdings sind die Kantone nicht verpflichtet, eine obligatorische Schulsprache vorzuschreiben bzw. diese durchzusetzen, sondern die Handhabung liegt in ihrem Ermessen.
  • Bei der Interessenabwägung zwischen der individuellen Sprachenfreiheit und dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Landessprachen werden die kantonalen Eigenheiten berücksichtigt. So hat der Kanton Tessin ein besonderes Interesse daran, das Italienische, welches in der Schweiz eine Minderheitssprache darstellt, zu schützen.

Sachverhalt

Ein im Kanton Tessin wohnhaftes italienisch-schweizerisches Elternpaar wollte seine Tochter in einer amerikanischen Privatschule einschulen, in der mehrheitlich auf Englisch unterrichtet wird. Die Tessiner Behörden wiesen das Gesuch ab. Begründet wurde dies mit einem Verweis auf eine Regelung im kantonalen Schulgesetz, die vorschreibt, dass Kinder in der obligatorischen Schulzeit auf Italienisch unterrichtet werden müssen.

Das Urteil des Bundesgerichts

Das Bundesgericht schützte den Entscheid der Tessiner Behörden. Es argumentierte, dass die Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) wie alle anderen Grundrechte nicht absolut gilt und auch eingeschränkt werden kann. Insbesondere ist auch Art. 70 Abs. 2 BV zu beachten, der die Kantone dazu anhält, auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete zu achten und auf angestammte Minderheiten Rücksicht zu nehmen. Im Kanton Tessin zeige sich die Notwendigkeit, die italienische Sprache vor allem gegen das Deutsche zu verteidigen. Dieses Anliegen wiederspiegle sich auch im Tessiner Schulgesetz.

Im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Tessiner Behörden, das Italienische zu schützen, und dem privaten Interesse der Eltern, ihr Kind auf Englisch einzuschulen, überwiegt laut Bundesgericht das öffentliche Interesse. Die Tatsache, dass die italienische Sprache mehrheitlich durch das Deutsche und nicht das Englische bedroht ist, spiele hierbei keine Rolle.

In diesem Sinne wurde der Eingriff in die Sprachenfreiheit als zulässig erklärt. Der Kanton Tessin darf also, um die italienische Sprache zu schützen, den Eltern vorschreiben, ihre Kinder in italienischen Schulunterricht zu schicken.

Analyse

Im Entscheid BGE 91 I 480 von 1965 anerkannte das Bundesgericht die Sprachenfreiheit zum ersten Mal als (damals noch ungeschriebenes) Grundrecht. Gleichzeitig wurde allerdings auch festgehalten, dass dieses Recht nicht restlos gewährleistet ist, sondern insbesondere durch das Recht der Kantone, ihre Amtssprachen zu bestimmen und über den Erhalt der sprachlichen Zusammensetzung zu wachen (heute Art. 70 Abs. 2 BV), beschränkt wird. Es ging derzeit um eine französische Privatschule in Zürich, deren Bewilligung an zahlreiche Bedingungen geknüpft wurde.

In seinem jüngsten Entscheid zur Sprachenfreiheit hält das Bundesgericht nach wie vor an dieser Rechtsprechung fest. Die individuelle Sprachenfreiheit darf von den Kantonen unter Berufung auf ein öffentliches Interesse an der Spracherhaltung eingeschränkt werden. Bei der Vorschrift des Unterrichts in der offiziellen Landessprache im Schulbereich geht es vordergründig auch um die Integration der Kinder in die lokale Gesellschaft. Selbstverständlich muss jeweils eine Interessenabwägung im Einzelfall vorgenommen werden. Dabei müssen neben der Verhältnismässigkeit auch kantonale Besonderheiten, wie im Falle des Kantons Tessin, berücksichtigt werden.

Nicht aus diesem Entscheid abgeleitet werden kann eine Pflicht der Kantone, eine obligatorische Schulsprache durchzusetzen. Es bleibt den Kantonen grundsätzlich freigestellt, wie sie mit dem zunehmenden Wachstum der Privatschulen, die mehrheitlich in Fremdsprachen unterrichten, umgehen wollen.

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