Artikel

Verhüllungsverbot

Kantonale Initiative für Verbot im Tessin, Ständerat auf nationaler Ebene dagegen

Abstract

Autorin: Andrea Egbuna-Joss

Publiziert am 06.07.2011

Bedeutung für die Praxis:

  • Zur Information
  • Der Grosse Rat des Kantons Tessins prüft nun die Gültigkeit der Initiative.
  • Ein umfassendes Verhüllungsverbot im gesamten öffentlichen Raum scheint den Anforderungen der Bundesverfassung nicht zu genügen, da es unverhältnismässig und kaum durch Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechtfertigen wäre.

Volksinitiative für Verhüllungsverbot im Kanton Tessin zustande gekommen

Im Kanton Tessin ist eine Volksinitiative für ein Verbot der Verhüllung des Gesichts an öffentlich zugänglichen Orten zustande gekommen. Ein Vertreter des Initiativkomitees hat das von 11‘316 Stimmberechtigten unterzeichnete Initiativbegehren am 19. Mai 2011 in Begleitung einer in dunkles Tuch gehüllten Frau und einer Person mit schwarzer Sturmhaube über dem Gesicht auf der Staatskanzlei deponiert.

Mit dem Vorschlag eines umfassenden Verhüllungsverbots richtet sich die Initiative nicht nur gegen verschleierte Musliminnen, sondern auch gegen vermummte linksautonome Demonstrierende und Hooligans. Nach Ansicht des Initiativkomittees steht die Initiative deshalb nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot. Das Initiativkomitee erhält Unterstützung durch das gesamte politische Spektrum.

Der Tessiner Grosse Rat wird nun in einem nächsten Schritt die Gültigkeit der Initiative überprüfen. Dabei prüft er die Übereinstimmung der Initiative mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und Materie sowie ihre Durchführbarkeit.

Staatspolitische Kommission des Ständerates will kein nationales Verhüllungsverbot

Die staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) hatte sich im Januar 2011 zu einer Standesinitiative des Kantons Aargau zu äussern, welche das Tragen von Kleidern, die das Gesicht ganz oder hauptsächlich verhüllen, im öffentlichen Raum unter entsprechender Strafandrohung untersagen wollte. Die SPK-S verwarf die Standesinitiative mit 8 gegen 2 Stimmen bei zwei Enthaltungen.

Die SPK-S stellte zum einen fest, dass in verschiedenen Kantonen bereits Verhüllungsverbote bestehen würden, sich diese aber insbesondere gegen eine grosse Anzahl von Demonstrierenden nur schwer durchsetzen liessen. Die SPK-S kam zum Schluss, dass die praktischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Verhüllungsverboten auch durch ein nationales Verhüllungsverbot nicht vermindert würden und eine solches deshalb keinen nennenswerten Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit bei Grossveranstaltungen zu leisten vermöchte.

Zum andern stellte die SPK-S fest, dass nicht primär vermummte Chaoten den Anlass für die Standesinitiative aus dem Kanton Aargau böten, sondern in erster Linie die Gesichtsverhüllung aus religiösen Gründen (Burka, Niqab). Die SPK-S bezweifelte die Verhältnismässigkeit eines Verbotes der religiös motivierten Gesichtsverhüllung, zumal diese in der Schweiz selten vorkomme und kein eigentliches Problem darstelle. Zudem befürchtete die SPK-S, ein Verbot der Verhüllung aus religiösen Gründen strahle negative Signalwirkung auf Touristinnen aus dem arabischen Raum aus.

Analyse

Ein Verhüllungsverbot im gesamten öffentlichen Raum berührt neben der persönlichen Freiheit und ev. der Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV. Einschränkungen sind daher nur unter den Bedingungen von Art. 36 BV zulässig. Während sich ein Verhüllungs- bzw. Vermummungsverbot an bewilligungspflichtigen Demonstrationen, wie es bereits einige Kantone kennen, sowie weitere zeitlich und örtlich begrenzte Verbote (z.B. in Flughäfen, Banken) durch Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigen lassen, scheint ein zeitlich nicht beschränktes Verhüllungsverbot im gesamten öffentlichen Raum den Anforderungen der BV nicht zu genügen.

Würde die Tessiner Initiative für gültig erklärt und anschliessend angenommen, so müsste sich die Bundesversammlung erneut mit der Thematik auseinandersetzen, da sie gemäss Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 172 Abs. 2 BV die Kantonsverfassungen gewährleistet. Es ist - auch im Lichte bisheriger Stellungnahmen des Bundesrates - nicht auszuschliessen, dass sie die angestrebte Verfassungsänderung im Kanton Tessin als nicht bundesrechtskonform ablehnen würde.

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