Studien & Gutachten

Menschenrechtliche Schranken bei Zwangsausschaffungen

Gutachten zuhanden der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF)

Publiziert am 01.06.2012

Bedeutung für die Praxis

Im Ergebnis stellt das Gutachten einen klaren Korrekturbedarf gegenüber der schweizerischen Praxis der Level-IV-Ausschaffungen in zentralen Punkten fest, namentlich in Bezug auf

  • die medizinische Begleitung,
  • die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei Fesselungen,
  • die fehlende Vorinformation bzw.die überfallmässige Überwältigung der Betroffenen sowie
  • den Toilettengang im Flugzeug.

Der Themenbereich „Polizei und Justiz“ hat im Jahre 2011 im Auftrag der Nationalen Kommission zur Verhütung der Folter (NKVF) ein Rechtsgutachten zu den menschenrechtlichen Leitplanken bei Zwangsausschaffungen erstellt. Dieses Gutachten wurde nun zur Veröffentlichung frei gegeben.

Die NKVF) hatte dem SKMR folgende Gutachterfrage gestellt: „Welche menschenrechtlichen Verpflichtungen hat die Schweiz während zwangsweisen Rückführungen von ausländischen Staatsangehörigen zu beachten?“

Die Ausführungen des Gutachtens beschäftigen sich demgemäss einzig mit den Modalitäten der Ausschaffungsaktionen. Fragen nach der Zulässigkeit der verschiedenen Formen der ausländerrechtlichen Administrativhaft oder von Ausschaffungshindernissen wie dem Refoulement-Verbot werden nicht behandelt.

Das Gutachten beginnt mit einem Überblick über die faktischen Grundlagen (Ziff. II.). Anschliessend werden die einschlägigen Rechtsnormen auf internationaler und nationaler Ebene übersichtsartig dargestellt (Ziff. III.), bevor die konkreten aus dem Recht auf Leben (Ziff. IV.) und aus dem Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Ziff. V.) fliessenden Verpflichtungen im Kontext von Zwangsrückführungen detailliert dargestellt werden. Die beiden folgenden Abschnitte beschäftigen sich kurz mit den Fragen, ob die Zwangsausschaffungen nicht vom Herkunftsstaat übernommen werden könnten (Ziff. VI.) und ob die Beachtung aller menschenrechtlicher Vorgaben allenfalls rechtsstaatlich fragwürdige Konsequenzen (Ziff. VII) haben kann. Abgeschlossen wird die Studie mit der Beantwortung der Gutachtensfrage (Ziff. VIII.).

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