Artikel

Vernehmlassung zur Teilrevision des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Klarere Richtlinien für die Integrationsförderung und die Beurteilung des Integrationsgrades

Abstract

Autorin: Silvia Schönenberger

Publiziert am 01.02.2012

Kurzzusammenfassung

  • Die Kriterien für „gute Integration“ sollen von Verordnungs- auf Gesetzesstufe gehoben werden.
  • Die Kenntnisse einer Landessprache sollen in ausländerrechtlichen Entscheiden stärker gewichtet werden.
  • Die Voraussetzungen für Familiennachzug und Niederlassungsbewilligungen sollen verschärft werden.
  • Der Integrationsauftrag soll in den wichtigsten Regelstrukturgesetzen (Berufsbildung, Arbeitslosen-, Invaliden- und Sozialversicherung sowie Raumplanung) verankert werden.
  • Die Vernehmlassungsfrist dauert bis am 23. März 2012.

Am 23. November 2011 hat der Bundesrat den Entwurf für das teilrevidierte Ausländergesetz (AuG) sowie fünf andere Bundesgesetze in die Vernehmlassung geschickt. Der Entwurf hält die Kriterien fest, wann eine Person als „gut integriert“ gilt. Die wichtigsten Vorschläge sind:

Anmeldung zu einem Sprachkurs als Bedingung für Familiennachzug: Personen aus Drittstaaten, die zu ihren Ehegatten in die Schweiz nachziehen wollen, sind verpflichtet, sich für einen Sprachkurs anzumelden oder Kenntnisse einer Landessprache vorzuweisen. Das gilt auch für Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen.

Niederlassungsbewilligung: Bei deren Erteilung wird neu generell „gute Integration“ vorausgesetzt. Dabei steigen die Anforderungen an die zu erfüllenden Kriterien für die Niederlassung von Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen und Niedergelassenen. Ihr Anspruch auf eine Niederlassung nach fünf Jahren Aufenthalt ist an die Bedingungen geknüpft, dass sie sich in einer Landessprache verständigen können bzw. einen Kurs besuchen.

Pflicht zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen: Die Kantone müssen künftig Integrationsvereinbarungen mit Personen abschliessen, die ein Risiko aufweisen, sozialhilfeabhängig oder wiederholt straffällig zu werden. Die Vorläufige Aufnahme und die Umwandlung von einer F- in eine B-Bewilligung können mit einer Integrationsvereinbarung verbunden werden. Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen unterstehen, erhalten Integrationsempfehlungen.

Erstinformation: Sämtliche ausländische Neuzuziehende mit Perspektive auf längerfristigen Aufenthalt sollen systematisch begrüsst und informiert werden.

Diskriminierungsschutz: Bund, Kantone und Gemeinden bauen die Informationstätigkeit bezüglich Schutzes vor Diskriminierung aus.

Der Gesetzesentwurf bestärkt, dass Integrationsförderung in erster Linie durch Regelstrukturen erfolgen soll. Der Integrationsauftrag wird in den wichtigsten Regelstrukturgesetzen verankert (Berufsbildungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Invalidenversicherungs-, Raumplanungsgesetz sowie im Sozialversicherungsrecht).

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