Artikel

Soziale Integration einer Transfrau nach Geschlechtsanpassungsoperation

Transfrau hat Anspruch auf Kostenbeteiligung der IV an einer Perücke - Bundesgerichtsentscheid

Abstract

Autorin: Irene Grohsmann

Publiziert am 18.09.2013

Bedeutung für die Praxis:

  • Transfrauen können eine Kostenbeteiligung an einer Perücke oder einem Haarteil von der IV erhalten, wenn ihr weibliches Erscheinungsbild durch typisch männliche Glatzenbildung beeinträchtigt wird.
  • Für die Kostenbeteiligung muss der Haarausfall nicht auf eine Krankheit oder deren Behandlung zurückführbar sein.

Hintergrund

Transgender (oder Trans*) beschreibt Menschen, die sich nicht dem Geschlecht zugehörig fühlen, mit dem sie zur Welt gekommen sind. Dabei steht das Empfinden im Zentrum, dem anderen Geschlecht anzugehören (Geschlechtsidentität). Transmenschen werden mit einem eindeutig männlichen oder weiblichen Körper geboren, identifizieren sich aber mit dem anderen Geschlecht, mit beiden Geschlechtern oder als zwischen den Geschlechtern stehend. Einige Transmenschen gleichen ihren Körper mit Hormonen oder Operationen an ihr empfundenes Geschlecht an, andere wünschen sich keine oder nur wenige medizinische Massnahmen.

In diesem Sinne ist eine Transfrau ein „Mensch, der mit dem Körper eines Knaben geboren wurde, sich aber als Frau identifiziert“ (vgl. www.transgender-network.ch).

Die Schweizerische Bundesverfassung bestimmt in Artikel 8, dass niemand aufgrund seines Geschlechts diskriminiert werden darf. Darunter fällt auch die Geschlechtsidentität. Die internationalen Menschenrechtsverträge wie zum Beispiel die UNO-Pakte oder das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verpflichten die Schweiz ebenfalls, Transmenschen vor ungleicher und ungerechter Behandlung zu schützen.

Dennoch geniessen Transmenschen in der Schweiz noch wenig expliziten und tatsächlichen Schutz vor Diskriminierung und sehen sich für die rechtliche und tatsächliche Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität mit erheblichen Problemen konfrontiert. So sind beispielsweise etwa 20% der Schweizer Transmenschen arbeitslos, mehr als die Hälfte erleidet einen beruflichen Abstieg nach dem Coming-Out. Diskriminierungserfahrungen prägen ihren Umgang mit Behörden, Krankenkassen, Arbeitgebenden oder Ausbildungsstätten.

Urteil 9C_550/2012 vom 13. Juli 2013

Die Beschwerdeführerin hatte sich im Januar 2010 einer Operation zur Geschlechtsanpassung unterzogen. Im Oktober 2011 ersuchte sie bei der Invalidenversicherung um einen Kostenbeitrag an eine Perücke oder ein Haarteil, weil sie an einem typisch männlichen Verlust des Haupthaares litt. Die IV-Stelle Thurgau lehnte ihr Gesuch mit der Begründung ab, der Haarausfall lasse sich nicht auf eine akute Krankheit oder deren Behandlung (z.B. Chemotherapie) zurückführen.

Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine Perücke zulasten der IV, wenn diese für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte oder das Auftreten in der Öffentlichkeit (das Gesetz spricht von „Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt“) benötigt wird. Dabei geht es nicht um die Eingliederung in das Erwerbsleben, sondern um die Integration der Versicherten in das soziale Leben als solches.

Das Bundesgericht stützt sich auf die Feststellung der Vorinstanz, dass der Haarverlust der Beschwerdeführerin ein Ausmass erreicht hat, das nicht zu ihrem Erscheinungsbild als Frau passt und führt aus, dass „allein entscheidend ist, dass ihre weibliche äussere Erscheinung durch das charakteristische Ausprägungsmuster ihrer typisch männlichen Glatzenbildung eine empfindliche Beeinträchtigung erfährt, welche mit dem anbegehrten Hilfsmittel möglichst kaschiert werden soll.“ Als Transfrau könne ihr nicht entgegengehalten werden, sie habe ihre Haare nicht infolge einer akuten Erkrankung verloren, sondern "aufgrund des Alterungsprozesses, wie dies bei Männern häufig vorkommt" (so das kantonale Verwaltungsgericht). Für die soziale Integration der Beschwerdeführerin als Transfrau ist ihr damit ein Hilfsmittel entsprechend Art. 21 Abs. 2 IVG in Form einer Perücke zu gewähren.

^ Zurück zum Seitenanfang