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Recht auf Eheschliessung für ausländische Staatsangehörige ohne gültige Aufenthaltsbewilligung: neue kantonale Rechtsprechung

Das Waadtländer Kantonsgericht wendet Art. 98 Abs. 4 ZGB nicht an; eine mit Art. 12 EMRK vereinbare Interpretation sei nicht möglich.

Abstract

Autorin: Fanny Matthey

Publiziert am 26.10.2011

Bedeutung für die Praxis

  • Gemäss dem Waadtländer Kantonsgericht steht Art. 98 Abs. 4 ZGB im Widerspruch zu Art. 12 EMRK und ist deshalb nicht anwendbar.
  • Das Zivilstandsamt muss demzufolge auch dann ein Heiratsverfahren einleiten, wenn sich eine der heiratswilligen Personen unrechtmässig in der Schweiz aufhält.
  • Das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.

In einem Urteil vom 30. September 2011 erklärte die verwaltungsrechtliche und öffentlich-rechtliche Abteilung des Waadtländer Kantonsgerichts Art. 98 Abs. 4 ZGB als nicht anwendbar. Das Gericht befand, dass diese Bestimmung in Widerspruch zu Art. 12 EMRK steht, der das Recht auf Ehe verbürgt. Es untersuchte zunächst die bei einem Konflikt zwischen einer landesrechtlichen und einer völkerrechtlichen Bestimmung anwendbaren Regeln und kam zum Schluss, dass eine Überprüfung der Konformität von Art. 98 ZGB anhand der EMRK zulässig ist, da völkerrechtliche Normen, die dem Schutz der Menschenrechte dienen, Vorrang vor den Bundesgesetzen haben.

Art. 12 EMRK gilt nicht absolut, er darf aber keine Einschränkungen erfahren, die zu seiner faktischen Aushöhlung führen. Zudem müssen Ehehindernisse einem öffentlichen Allgemeininteresse entsprechen, das nicht geringer sein darf, als das Interesse der Parteien an der Heirat. Diesbezüglich hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2010 in einem Entscheid (O'Donoghue and others v. The United Kingdom) fest, eine landesrechtliche Bestimmung dürfe zwar das Ziel haben, Eheschliessungen, die der Umgehung des Ausländerrechts dienen, zu verhindern. Eine solche Bestimmung dürfe aber die Möglichkeit, sich zu verheiraten, nicht generell, automatisch und systematisch ausschliessen.

Nach einer eingehenden Prüfung von Art. 98 Abs. 4 ZGB kam das Kantonsgericht zum Schluss, diese Bestimmung könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass Ausnahmen gestattet seien. Sie schliesst nach Ansicht des Gerichts vielmehr alle Personen, die sich unrechtmässig in der Schweiz aufhalten, automatisch und systematisch von der Eheschliessung aus und widerspricht damit dem von der EMRK geschützten Völkerrecht.

Dementsprechend hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut und wies die Akten an das Lausanner Zivilstandsamt zurück, damit dieses ein Heiratsverfahren für die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer einleitet und allenfalls überprüft, ob die Bedingungen gemäss Art. 97a ZGB erfüllt sind.

Das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.

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