Artikel

Rassistische Beleidigungen: Das Bundesgericht nimmt eine restriktive Auslegung vor

Das Bundesgericht hebt die Urteile der kantonalen Instanzen auf und erklärt einen Polizisten, der einen algerischen Asylbewerber beleidigt hat, für nicht schuldig.

Abstract

Autorin: Federica Steffanini
(Übersetzung aus dem Französischen)

Publiziert am 05.06.2014

Bedeutung für die Praxis:

  • Rassendiskriminierung gemäss Artikel 261bis Abs. 4, erste Hälfte, Strafgesetzbuch (StGB) begeht «wer öffentlich […] eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt […]».
  • Äusserungen wie «Ausländer» und «Asylanten» sind a priori nicht rassendiskriminierend, bei ihrer Auslegung müssen jedoch die konkreten Umstände berücksichtigt werden.
  • Für Polizisten bestehen aufgrund ihres Status als Beamte besondere Einschränkungen bei der freien Meinungsäusserung.

Hintergrund

In seinem Entscheid 6B_715/2012 vom 6. Februar 2014 hatte das Bundesgericht (BG) über den Rekurs eines Polizisten zu entscheiden, der von den Gerichten des Kantons Basel-Stadt wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden war.

Der Polizist hatte bei einer Festnahme an der Internationalen Uhren- und Schmuckmesse in Basel den Verdächtigen öffentlich als «Sauausländer» und «Dreckasylant» beschimpft. Dies wurde von den kantonalen Instanzen als Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB verurteilt. Das Bundesgericht gibt hingegen dem Polizisten Recht und kommt zum Schluss, die ausgestossenen Beschimpfungen seien nicht rassistischer Art. Die Bundesrichter erkennen, dass der rechtliche Status (Ausländer, Asylsuchender) nicht unter den Schutzbereich von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB fällt. Zudem sind sie der Ansicht, dass selbst dann, wenn eine Rasse, Ethnie oder Religion betroffen wäre, im vorliegenden Fall die Menschenwürde nicht verletzt sei.

Dieses Urteil hat nicht nur heftige Reaktionen hervorgerufen; sondern es stellt auch wichtige Fragen auf der allgemeineren Ebene der Verpflichtungen, welche die Schweiz im Kampf gegen Diskriminierungen eingegangen ist, und zwar sowohl hinsichtlich des Ziels, welches die Antirassismus-Strafnorm verfolgt, als auch hinsichtlich der Auslegung dieser Norm durch unser höchstes Gericht.

Geschützte Personengruppen

Der vielleicht problematischste Aspekt dieses Bundesgerichtsentscheids ist die Frage, was alles unter den Schutzbereich von Art. 261bis StGB fällt. Gemäss dem Wortlaut des Artikels sind ausschliesslich Diskriminierungen aufgrund der Rasse, Ethnie und Religion strafbar. Die Nationalität und die Migrationskategorie stellen hingegen einen rechtlichen Status dar und fallen damit nicht in den Anwendungsbereich der Antirassismus-Strafnorm.

Dennoch werden nach der herrschenden Lehre Bezeichnungen wie «Ausländer» und «Asylant» von Art. 261bis StGB erfasst, wenn sie im konkreten Fall synonym für mehrere Rassen oder Ethnien oder als verschleiernde Sammelbegriffe verwendet (oder verstanden) werden. Dabei müssen Elemente berücksichtigt werden wie die ersichtlich aussereuropäische Herkunft des Opfers oder die Tatsache, dass aufgrund der Realität in der Schweiz mit «Asylanten» zwangsläufig Personen bestimmter Ethnien bezeichnet werden. Da ein direkter Bezug zu einer Rasse, Ethnie oder Religion fehlt sowie aufgrund des strafrechtlichen Legalitätsprinzips und der Maxime in dubio pro reo, ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Äusserungen des Polizisten keine Verletzung der Antirassismus-Strafnorm darstellen.

Diese restriktive Auslegung trägt der Schweiz immer wieder Kritik ein. In einer Stellungnahme aus dem Jahr 2010 kommt die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus zum Schluss, dass es aufgrund dieser engen Interpretation in Gerichtsfällen «fälschlicherweise» zu Freisprüchen gekommen sei, da diese Auffassung es nicht erlaube, die Komplexität der Diskriminierungs-Sachverhalte zu erfassen und damit «versteckte rassistische Diskriminierungen» straflos blieben.

Beschimpfung oder rassistische Diskriminierung?

Gemäss dem Bundesgericht handelte es sich bei den Äusserungen des Polizisten um eine blosse Beschimpfung, da sie zwar die Ehre, nicht jedoch die Menschenwürde verletzten. Während die Ehre bereits durch eine verächtliche Äusserung beeinträchtigt wird und es bei der Ehrverletzung um den Schutz eines privaten Interesses (des Rufs) geht, setzt ein Angriff auf die Menschenwürde zusätzlich ein herabsetzendes Verhalten voraus, das den Angegriffenen als Mensch zweiter Klasse darstellt, und das damit das Potential hat, den öffentlichen Frieden zu bedrohen. Ehrverletzung und Angriff auf die Menschenwürde liegen nahe beieinander und es ist nicht immer leicht, die Trennlinie zu ermitteln.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich der Sinn massgebend, den der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen einer Äusserung beilegt. Im vorliegenden Fall prüft das Bundesgericht die Wirkung der verwendeten Ausdrücke («Sau», «Dreck») getrennt von den restlichen relevanten Elementen und kommt zum Schluss, dass sie im Allgemeinen Unmut und Missfallen ausdrücken und daher die Menschenwürde nicht angreifen. Hierzu ist zu bemerken, dass in kantonalen Urteilen (z.B. NE: Cass. 09.04.1998; BE: Richteramt Büren 03.07.1996) die Verwendung derselben Beschimpfungen als gegen die Menschenwürde verstossend beurteilt wurde, da sie die Mitglieder der betreffenden Gruppe als Menschen geringeren Werts darstellten.

Freie Meinungsäusserung von Polizisten

Die Tatsache, dass die betreffenden Ausdrücke von einem Polizisten und nicht von einer Privatperson geäussert wurden, stellt ein zusätzliches besonderes Problem dar. Das Bundesgericht beschränkt sich allerdings darauf, die Äusserungen aus diesem Grund als in «besonderem Masse deplatziert und inakzeptabel» zu beurteilen.

Aufgrund der Treuepflicht, die jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber hat, haben Amtsträger/innen ein Verhalten an den Tag zu legen, das die Integrität des Staates nicht infrage stellt, die Grundwerte des Staates achtet und für die nötige Vertrauensbildung bei den Bürgerinnen und Bürgern sorgt. In ihrer Rolle als Garanten der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung repräsentieren Polizeibeamte in besonderem Masse den Staat und seine Verpflichtungen.

Hinsichtlich der freien Meinungsäusserung, die allen Menschen zusteht, können Amtsträger/innen grösseren Einschränkungen unterworfen sein, eben weil sie in einem «besonderen Rechtsverhältnis» zum Staat stehen. Die Anforderungen an Äusserungen sind umso höher, je offensichtlicher diese mit der Staatsmacht identifiziert werden. In seinem Urteil vom 11. April 2001 war das Bundesgericht im Übrigen selbst der Ansicht, dass an das Verhalten eines Polizisten oder einer Polizistin höhere Anforderungen gestellt werden als an dasjenige anderer Amtsträger/innen.

Internationale Verpflichtungen

Art. 261bis StGB verkörpert den Willen, die Verpflichtungen, die der Schweiz aufgrund der Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung obliegen, in Landesrecht umzusetzen. Die Antirassismus-Strafnorm dient dazu, entsprechende strafrechtliche Lücken zu schliessen, ihre Auslegung muss daher vor dem Hintergrund dieses Übereinkommens erfolgen, das erklärterweise eine «Bewusstseinsänderung» anvisiert.

Angesichts der grossen Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Anwendung von Art. 261bis StGB stellt sich die Frage nach der eigentlichen Rolle dieser Gesetzesbestimmung. In seiner Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Rassendiskriminierungsübereinkommen spricht der Bundesrat von einer Wechselwirkung zwischen rassistischen Handlungen und der Migrationsproblematik. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, Ausländer/innen und Asylsuchende als potentielle Zielgruppen von Rassendiskriminierung auszuschliessen. Will man die Wirksamkeit des Kampfes gegen die Rassendiskriminierung nicht durch eine allzu restriktive Auslegung der Strafnorm beeinträchtigen, erweist sich die Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltselemente jedenfalls als unumgänglich.

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