Artikel

Neuste Entscheide des UN-Ausschusses zur Verhütung von Folter betreffend die Schweiz

Abstract

Autorin: Anja Eugster

Publiziert am 26.10.2011

Bedeutung für die Praxis:

  • Zur Information

Im Juli 2011 veröffentlichte der UN-Ausschuss zur Verhütung von Folter (CAT) sieben die Schweiz betreffende Entscheide. Die Beschwerdeführenden hatten jeweils im Anschluss an negative Asylentscheide geltend gemacht, eine Abschiebung in den vorgesehenen Drittstaat stelle eine Verletzung von Art. 3 der Anti-Folterkonvention (FoK) dar.

Verletzung von Artikel 3 FoK

Im Fall Fuad Jahani gegen die Schweiz (Mitteilung Nr. 357/ 2008) wies der CAT auf die beunruhigende menschenrechtliche Situation im Iran hin. Das persönliche und tatsächliche Risiko Jahanis, ein Angehöriger der kurdischen Minderheit, im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefoltert zu werden, sah der CAT aufgrund der früheren Verhaftung Jahanis bei einer kurdischen Demonstration und seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz als erwiesen an.

Im Entscheid Harminder Singh Khalsa et al. gegen die Schweiz (Mitteilung Nr. 336/ 2008) hielt der CAT fest, die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht gefoltert worden seien, sei nur ein Beurteilungskriterium. Es gäbe Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer nach wie vor von den indischen Behörden gesucht würden und ihre politischen Aktivitäten und ihre führenden Rollen in der Sikh-Auslandgemeinschaft den indischen Behörden bekannt seien. Ein Leben frei vom Risiko, gefoltert zu werden, sei in keinem Teil Indiens möglich. Indien sei zudem kein Vertragsstaat der Konvention und demzufolge bestünde bei einer Abschiebung zusätzlich die Gefahr, dass die Beschwerdeführer dann keine rechtlichen Möglichkeiten mehr hätten, den CAT um Schutz zu ersuchen.

Keine Verletzung von Art. 3 FoK

Nach ständiger Praxis des CAT ist es grundsätzlich am Betroffenen, die nötigen stichhaltigen Argumente vorzubringen, dass ihn ein Folterrisiko trifft, welches über reine Vermutungen und theoretische Annahmen hinausgeht. In den die Schweiz betreffenden Fällen E.C.B. (Mitteilung Nr. 369/ 2008), T.D. (Mitteilung Nr. 375/ 2009), M.S.G. et al. (Mitteilung Nr. 352/ 2008) und R.T-N. (Mitteilung Nr. 350/2008) gelang es den Beschwerdeführern nicht, die vorgebrachten Behauptungen genügend zu substantiieren. Im Entscheid M.S.G. et al. hielt der CAT ausserdem fest, die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer an psychischen Problemen leide, reiche nicht aus, um eine Pflicht der Schweiz zu begründen, von einer Abschiebung in die Türkei, wo eine angemessene medizinische Versorgung vorhanden sei, abzusehen.

^ Zurück zum Seitenanfang