Artikel

Kruzifixe in italienischen Schulzimmern verstossen nicht gegen die EMRK

Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18. März 2011

Abstract

Autorin: Andrea Egbuna-Joss

Publiziert am 06.05.2011

Bedeutung für die Praxis:

Trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Anbringen von Kruzifixen in Klassenzimmern der obligatorischen Schule das Gebot der religiösen Neutralität der Schule verletzt, weiterhin.

Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg hat ein Urteil der kleinen Kammer aus dem Jahre 2009 revidiert und das Aufhängen von Kruzifixen in italienischen Schulzimmern nicht als Verstoss gegen Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 9 EMRK gewertet. Die Entscheidung, Kruzifixe in den Klassenzimmern aufzuhängen, falle vielmehr in den Ermessensspielraum, den insbesondere Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls den Vertragsstaaten einräume.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

Frau Lautsi, deren Söhne im Schuljahr 2001-2002 in Italien eine staatliche Schule besucht hatten, wehrte sich in ihrem eigenen Namen und dem Namen ihrer Söhne gegen das Aufhängen von Kruzifixen in den Klassenzimmern. Vor den italienischen Gerichten machte sie eine Verletzung des Prinzips der Trennung von Kirche und Staat geltend und berief sich auf ihre (in der italienischen Verfassung) garantierten Grundrechte, namentlich den Gleichheitssatz, ihre Religionsfreiheit (siehe auch Art. 9 EMRK) und die Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltungsbehörden.

Nachdem sie ohne Erfolg den innerstaatlichen Instanzenzug ausgeschöpft hatte, gelangte sie schliesslich 2006 mittels einer Individualbeschwerde vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Sie machte dabei eine Verletzung des Rechts auf Bildung gemäss Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls und der Religionsfreiheit gemäss Art. 9 EMRK geltend.

Die Kammer der Zweiten Sektion des EGMR gab der Beschwerde am 3. November 2009 statt und bestätigte, dass ein ungerechtfertigerter Eingriff in das Recht von Frau Lautsi, die Erziehung und den Unterricht ihrer Söhne entsprechend ihrer eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolles i.V.m. Art. 9 EMRK), vorliege.

Die italienische Regierung beantragte anschliessend, die Rechtssache gemäss Art. 43 EMRK an die Grosse Kammer zu verweisen.

Das Urteil der Grossen Kammer vom 18. März 2011

Die Grosse Kammer kam nun zu einem anderen Ergebnis und stellte keine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen fest.

Das Kruzifix sei primär ein religiöses Symbol und die Frage, ob in Schulzimmern ein Kruzifix aufgehängt werden dürfe, berühre zwar den Schutzbereich von Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 9 EMRK. Es lägen dem Gerichtshof jedoch keine Beweise vor, dass das blosse Aufhängen eines religiösen Symbols tatsächlich junge Schülerinnen und Schüler beeinflussen würde. Die diesbezügliche subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin reiche nicht aus, um eine Verletzung von Art. 2 festzustellen.

Die Vertragsstaaten würden bei der Ausübung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts und der Vereinbarkeit letzerer mit den Wertvorstellungen der Eltern über einen Ermessenspielraum verfügen.

Die Vorschrift, dass in jedem italienischen Schulzimmer ein Kruzifix hängen müsse, könne nicht als Überschreitung dieses Ermessenspielraumes gewertet werden. Das Kruzifix sei grundsätzlich ein „passives“ Symbol und daher nicht mit anderen religiösen Symbolen wie z.B. dem islamischen Kopftuch einer Grundschullehrerin vergleichbar.

Zudem müsse berücksichtigt werden, dass das Aufhängen von Kruzifixen in keiner Weise mit einem obligatorischen Unterricht über das Christentum verbunden sei, Italien die Schulumgebung in ähnlicher Weise auch für andere Religionen öffne und es beispielsweise Schülerinnen erlaube, das islamische Kopftuch in der Schule zu tragen. Es gebe keine Anzeichen, dass sich die Behörden aufgrund der Kruzifixe gegenüber andersgläubigen Schülern intolerant verhalten würden oder dass deswegen im Unterricht ein missionarischer Unterton festzustellen sei.

Die Grosse Kammer entschied daher im Ergebnis mit 15 zu 2 Stimmen, dass keine Verletzung von Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls i.V.m. Art. 9 EMRK vorliege.

Analyse

Urteile des EGMR binden grundsätzlich nur die beteiligte Vertragspartei, so dass diesem Urteil für die Schweiz keine unmittelbare Wirkung zukommt. Dennoch ist das Urteil von grosser Bedeutung, kommt der Gerichtshof doch zu einem anderen Schluss als das Bundesgericht in seinem „Kruzifix-Entscheid“ aus dem Jahre 1990 (BGE 116 Ia 252).

Das Bundesgericht hatte damals zwar ebenfalls festgestellt, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit vor allem durch eine tolerante Haltung garantiert werden könne, kam anschliessend jedoch zu einem anderen Ergebnis als der EGMR: Das Bundesgericht entschied, dass es dem Staat nicht erlaubt sei, die eigene Verbundenheit mit einer bestimmten Konfession deutlich zu zeigen, da dies nicht unbedeutende Auswirkungen auf die geistige Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und auf ihre religiösen Überzeugungen haben und daher den Anforderungen der konfessionellen Neutralität der Schule gemäss Art. 27 Abs. 3 der alten BV von 1847 (aBV) nicht entsprechen würde.

Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung nun aufgrund des Urteils des EGMR ohne Weiteres in Frage gestellt zu sehen, wäre jedoch ein voreiliger Schluss: Erstens hat der Gerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass die Entscheidung, ob in den Klassenzimmern öffentlicher Schulen Kruzifixe hängen sollen oder nicht, grundsätzlich in den Ermessenspielraum der Staaten falle und die diesbezüglichen Entscheidungen der Staaten zu respektieren seien (Urteil, Ziff. 70). Staaten wie der Schweiz ist es damit ausdrücklich freigestellt, allfällige Kruzifixverbote beizubehalten. Zweitens hat die Schweiz Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK mit seiner Pflicht zur Achtung des religiösen Erziehungsrechts der Eltern im Schulwesen nicht ratifiziert. Zudem geht das Gebot der konfessionellen Neutralität der Schule, auf welches das Bundesgericht seinen „Kruzifix-Entscheid“ abstützte (Art. 27 Abs. 3 BV; heute Art. 62 in Verbindung mit Art. 15 BV) u.E. über das religiöse Erziehungsrecht der Eltern hinaus. Mit anderen Worten: Das schweizerische Verfassungsrecht schützt Eltern und Kinder, die das Kruzifix als religiöses Symbol ablehnen, wohl stärker als die EMRK, und der EGMR lässt solch weitergehenden Schutz durch das schweizerische Verfassungsrecht ausdrücklich zu.

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