Artikel

Gerichtliche Überprüfung der ausländerrechtlichen Administrativhaft auch nach Beendigung möglich

Bundesgerichtsurteil 2C_745/2010 vom 31. Mai 2011

Abstract

Autorin: Evelyne Sturm

Publiziert am 26.10.2011

Bedeutung für die Praxis:

  • Rügen wegen Missachtung der EMRK-Garantien sind auch nach der Beendigung der Administrativhaft zu prüfen.
  • Haftentlassung führt nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

Gemäss bisheriger Praxis des Bundesgerichts verloren Ausländerinnen und Ausländer das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung eines Haftentscheides nach der Ausschaffung oder Entlassung aus der Administrativhaft. Dies hatte zur Folge, dass auf solche Beschwerden nicht eingetreten wurde.

In einem neueren Urteil (2C_745/2010) präzisiert das Bundesgericht nun diese Praxis: Wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, eine Festhaltung sei in Missachtung von Garantien der EMRK erfolgt, sind die Rügen auch nach der Entlassung aus der Administrativhaft zu prüfen und gegebenenfalls ist ein Feststellungsurteil zu fällen. Das Gleiche gilt auch für Beschwerden von Personen, die in der Zwischenzeit ausgeschafft wurden (Urteil des Bundesgerichts 2C_548/2011).

Das Urteil, das unter Berücksichtigung des EGMR Entscheides Jusic v. Schweiz (Beschwerde Nr. 4691/06) ergangen ist, nimmt damit im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft eine Angleichung an eine für die Untersuchungshaft bereits geltende Praxis (BGE 136 I 274) vor. Wie das Bundesgericht in seiner Begründung ausführt, soll dadurch dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK Rechnung getragen werden.

In Abweichung von BGE 136 I 274, wo im Interesse des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie eine Beurteilung durch das Bundesgericht selbst als gerechtfertigt erachtet wurde, wies das Bundesgericht den vorliegenden Fall allerdings an die Vorinstanz zur Beurteilung zurück.

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