Artikel

Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsbehandlung

Das neue Erwachsenenschutzrecht im Lichte der Vorgaben der EMRK

Abstract

Autorin: Nula Frei

Publiziert am 13.06.2013

Bedeutung für die Praxis:

  • Das am 1.1.2013 in Kraft getretene Erwachsenenschutzrecht regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und den Rechtsschutz bei einer fürsorgerischen Unterbringung.
  • Neu werden auch medizinische Zwangsbehandlungen auf Bundesebene geregelt.
  • Die Neuerungen entsprechen weitestgehend den Vorgaben der EMRK. Ausschlaggebend in der Praxis wird aber die Anwendung im Einzelfall und insbesondere deren Verhältnismässigkeit sein.

Hintergrund

Anfang dieses Jahres ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten, welches das Vormundschaftsrecht im ZGB ersetzt. Der fürsorgerische Freiheitsentzug (neu „fürsorgerische Unterbringung“/FU) erfuhr vor allem in den Bereichen des Verfahrens und des Rechtsschutzes Änderungen. Neu wurde zudem eine bundesgesetzliche Grundlage für die medizinische Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person („Zwangsbehandlung“) geschaffen. Die nachfolgende Darstellung beschreibt übersichtsartig die neue Regelung im ZGB und stellt sie den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gegenüber.

Fürsorgerische Unterbringung nach ZGB

Die Bestimmungen über die FU finden sich neu in den Artikeln 426 ff. ZGB. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer FU sind abschliessend aufgezählt, nämlich: eine psychische Störung (inkl. Suchtkrankheiten), eine geistige Behinderung oder eine schwere Verwahrlosung. Ferner ist es möglich, eine Person zur medizinischen Begutachtung einzuweisen. Weiter wird verlangt, dass die nötige Massnahme nicht auf weniger einschneidende Weise (z.B. ambulant) erfolgen kann. Gefordert ist zudem eine „geeignete“ Einrichtung.

Die FU kann sowohl von der Erwachsenenschutzbehörde als auch von einem durch den Kanton bezeichneten Arzt (in diesem Fall aber maximal für sechs Wochen) angeordnet werden. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft spätestens nach sechs Monaten, ob die Voraussetzungen der FU weiterhin gegeben sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Innerhalb von weiteren sechs Monaten muss die Überprüfung erneut durchgeführt werden, danach nur noch jährlich. Sind die Voraussetzungen für die FU nicht mehr erfüllt, muss die Person entlassen werden.

Die eingewiesene Person kann zudem jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen, über welches die zuständige Stelle ohne Verzug zu entscheiden hat. Gegen sämtliche Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde sowie gegen die ärztliche Unterbringungsanordnung und die Zurückbehaltung oder die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung kann Beschwerde bei einem Gericht geführt werden.

Die fürsorgerische Unterbringung und das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäss Art. 5 EMRK

Art. 5 EMRK garantiert das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Ein Freiheitsentzug darf nur erfolgen, wenn das gesetzmässig vorgesehene nationale Verfahren befolgt wird und eine im innerstaatlichen Recht vorgesehene materiell-rechtliche Grundlage vorliegt. Sie darf im hier interessierenden Bereich nur „mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern oder bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern“ angeordnet werden. Ferner muss die eingewiesene Person innerhalb möglichst kurzer Frist über die Gründe für den Freiheitsentzug informiert werden und die Möglichkeit haben, vor einem Gericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs zu beantragen.

Zwar überlässt die EMRK den Mitgliedstaaten die Ausgestaltung der Rechtsgrundlage und des Verfahrens für die Anordnung einer FU. In seiner Rechtsprechung hat der EGMR jedoch qualitative Anforderungen an das nationale Recht entwickelt: Einerseits muss die Rechtsgrundlage ein faires Verfahren garantieren, indem die Entscheidung über den Freiheitsentzug von einer geeigneten Behörde gefällt wird und indem genügender Schutz vor einer willkürlichen Anordnung gewährleistet ist. Andererseits muss sichergestellt werden, dass Betroffene sich leicht über das Gesetz informieren können und dieses die Rechtsfolgen genügend klar umschreibt, so dass sie voraussehbar sind.

Im Fall Winterwerp v. the Netherlands hat der EGMR die Grundsätze für den Freiheitsentzug bei psychisch kranken Personen festgelegt: Erstens darf, abgesehen von Dringlichkeitsfällen, einer Person die Freiheit nur entzogen werden, wenn verlässlich festgestellt wurde, dass sie an einer psychischen Krankheit leidet. Dies kann nur basierend auf einem medizinischen Gutachten geschehen. Zweitens muss die Krankheit von einer Schwere sein, die einen Freiheitsentzug rechtfertigt und drittens ist die Dauer des Freiheitsentzugs abhängig davon, ob die Krankheit anhält (siehe auch Herczegfalvy v. Austria). Freiheitsentzug als gravierender Eingriff in das Recht auf Freiheit und Sicherheit ist zudem nur gerechtfertigt, wenn im Einzelfall weniger einschneidende Massnahmen für ungeeignet befunden wurden (Witold Litwa v. Poland).

Medizinische Zwangsbehandlung nach ZGB

Die medizinische Behandlung während der fürsorgerischen Unterbringung wird in Art. 433 ff. ZGB geregelt. Für Personen, die zur Behandlung einer psychischen Störung untergebracht werden, wird vom Arzt ein Behandlungsplan erstellt, welcher der Person zur Zustimmung unterbreitet wird. Erteilt die Person ihre Zustimmung nicht, kann der Chefarzt der Einrichtung unter den vom Gesetz vorgeschriebenen drei Voraussetzungen die zwangsweise Behandlung anordnen: Erstens muss ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden für die Person drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet sein. Zweitens muss die Person in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein und drittens darf auch keine mildere Massnahme zur Verfügung stehen. Die Anordnung der Zwangsbehandlung muss der betroffenen Person schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ausgehändigt werden. Eine Behandlung ohne Zustimmung kann ferner in Notfallsituationen erfolgen, sofern die Massnahme medizinisch indiziert ist, keinen Aufschub duldet und verhältnismässig ist. Gegen die Anordnung von medizinischen Massnahmen kann vor Gericht Beschwerde geführt werden.

Die Vorgaben der EMRK zur medizinischen Zwangsbehandlung

Im Urteil Herczegfalvy v. Austria hielt der EMGR fest, dass eine Behandlung in einer psychiatrischen Anstalt, in welche die betroffene Person nicht eingewilligt hat, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn sie sich nicht auf die medizinische Notwendigkeit zur Bewahrung der körperlichen und geistigen Gesundheit stützt. Umgekehrt kann eine Massnahme, welche eine therapeutische Notwendigkeit darstellt, nicht als unmenschlich oder erniedrigend angesehen werden. Die therapeutische Notwendigkeit ist von einer medizinischen Fachperson aufgrund der anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft nachzuweisen.

Zwangsweise medizinische Interventionen stellen auch einen schweren Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK dar (EGMR, X v. Finland). Der Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK standhält, d.h. gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Es ist daher in jedem Einzelfall der Nachweis zu erbringen, dass eine Zwangsbehandlung notwendig ist, um den Schutz der Gesundheit der betroffenen Person oder der physischen Integrität Dritter zu gewährleisten. Der Schutz vor willkürlichen Eingriffen in diese Garantie verlangt ausserdem, dass ein Rechtsmittel gegen die Zwangsbehandlung ergriffen werden kann. Die gleichen Voraussetzungen wie in Art. 8 EMRK finden sich auch in Art. 7 und 8 der Biomedizinkonvention des Europarates, welche die Schweiz 2008 ratifiziert hat.

Fazit

Die fürsorgerische Unterbringung nach dem ZGB entspricht weitestgehend den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK: Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anordnung einer FU sind ausführlich geregelt und stellen somit eine zugängliche und voraussehbare rechtliche Grundlage dar. Die FU nach ZGB ist möglich bei psychischen Störungen, geistigen Behinderungen oder schwerer Verwahrlosung und schöpft somit nicht alle Tatbestände, welche die EMRK erlauben würde, aus. Durch die jederzeitige Möglichkeit, ein Entlassungsgesuch zu stellen, gegen dessen Abweisung bei einem Gericht Beschwerde geführt werden kann, ist das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit nach Art. 5 Abs. 4 EMRK gewahrt. Art. 426 Abs. 1 ZGB („wenn die nötige Behandlung nicht anders erfolgen kann“) entspricht wohl im Ergebnis dem Verhältnismässigkeitserfordernis von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. Anders als von der Rechtsprechung des EGMR verlangt, muss die FU nicht zwingend gestützt auf eine medizinische Begutachtung erfolgen; der Erwachsenenschutzbehörde kommt das Ermessen zu „nötigenfalls“ ein Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen.

Damit eine Zwangsbehandlung nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, muss ihre therapeutische Notwendigkeit durch eine medizinische Fachperson nachgewiesen werden. Das ZGB kommt dieser Anforderung nach, indem die Massnahme nur durch die Chefärztin der Einrichtung angeordnet werden kann und nur wenn ohne die Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist. Um mit Art. 8 EMRK konform zu sein, muss eine Zwangsbehandlung eine gesetzliche Grundlage haben, welche zugänglich und voraussehbar ist und Schutz bietet vor willkürlichen Eingriffen, ferner muss sie ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismässig sein. Der Wortlaut des ZGB garantiert auch die Vorgaben des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK. Ausschlaggebend in der Praxis wird aber sowohl bei der fürsorgerischen Unterbringung als auch bei einer Zwangsbehandlung die Anwendung im Einzelfall und insbesondere deren Verhältnismässigkeit sein.

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