Artikel

Electronic Monitoring: Menschenrechtliche Leitlinien

Neue Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats

Abstract

Autorin: Nula Frei

Publiziert am 05.06.2014

Bedeutung für die Praxis

  • Die Empfehlung enthält menschenrechtliche Vorgaben zur Durchführung von «electronic monitoring», d.h. der elektronischen Überwachung von angeschuldigten oder verurteilten Personen in unterschiedlichen Stadien des Strafprozesses und -vollzugs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens der Betroffenen und zum Datenschutz.
  • Die Empfehlung fällt zeitlich zusammen mit den Bemühungen in der Schweiz, die elektronische Überwachung als Vollzugsform im Strafgesetzbuch (StGB) zu verankern.
  • Bei der Umsetzung der (kommenden) Bestimmungen im StGB sowie bei anderen Anwendungen der elektronischen Überwachung kann die Empfehlung als Leitlinie für die Behörden herangezogen werden.

In einer seiner neuesten Empfehlungen befasst sich das Ministerkomitee des Europarates mit «electronic monitoring», also der Überwachung von Personen im Strafprozess oder -vollzug mittels eines an der Person angebrachten Geräts, welches über Funkwellen oder Satellitenempfang den Ort, die Bewegungen oder das Verhalten einer Person aufzeichnet. Diese Empfehlung bezweckt, gemeinsame Grundsätze festzulegen, um eine gerechte, verhältnismässige und effektive Verwendung der elektronischen Überwachung unter gleichzeitiger Wahrung der Menschenrechte der betroffenen Personen sicherzustellen. Mit dieser Methode kann nicht nur die Überbelegung von Gefängnissen gemindert werden, sondern sie stellt auch ein milderes Mittel zum Freiheitsentzug dar, da sie dessen desozialisierende Konsequenzen vermeidet, aber durch die Überwachung und die Vorgabe eines Tages- oder Wochenplans einen Strafcharakter beibehält.

Inhalt der Empfehlung

Die Empfehlung des Ministerkomitees enthält unter anderem folgende Vorgaben:

  • Die Anwendung, Ausgestaltung und die Dauer von «electronic monitoring» sollen gesetzlich geregelt sein (Ziff. III.1.).
  • Der Entscheid über die Anordnung oder Aufhebung von „electronic monitoring“ soll durch eine gerichtliche Behörde gefällt werden oder jedenfalls gerichtlich überprüfbar sein (III.2.).
  • «Electronic monitoring» hat in seiner Dauer und Intensität verhältnismässig zu sein zur Schwere der begangenen Straftat oder zur eingeschätzten Gefahr, die von der Person ausgeht (III.4. und IV.2.). Es sollen zudem stets die individuellen Umstände der betroffenen Person mit einbezogen werden (III.4. und V.1.).
  • Die Aufrechterhaltung von «electronic monitoring» ist im Einzelfall regelmässig zu überprüfen (III.4.).
  • Ferner ist darauf zu achten, dass die Rechte und Interessen der Familie und betroffener Drittpersonen nicht stark beeinträchtigt werden (III.6.).
  • Die Zuweisung eines Wohnorts ohne die Möglichkeit, diesen zu verlassen, sollte vermieden werden, um Isolation und die damit verbundenen negativen Auswirkungen zu verhindern (IV.7.).
  • Die Anordnung von «electronic monitoring» hat ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Nationalität, Sprache, Religion, sexuellen Orientierung, politischen Anschauung, Herkunft, Besitz, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder des physischen oder psychischen Zustandes zu erfolgen (III.7.).
  • «Electronic monitoring» ist, um langfristig die Rückfallrate zu senken, stets in Kombination mit professioneller Intervention und Unterstützung zur sozialen Reintegration anzuwenden (III.8.).
  • Der Umgang mit und die Verfügbarkeit von Daten, die mit «electronic monitoring» gesammelt werden, sollen spezifisch geregelt werden (III.12., VI.)
  • Wird «electronic monitoring» im Rahmen eines Opferschutzprogramms angewendet, ist es essenziell, dass das Opfer seine Zustimmung zur Massnahme erteilt (IV.3.).

Bedeutung für die Schweiz

Die Empfehlung des Ministerkomitees fällt zeitlich zusammen mit aktuellsten Entwicklungen in der Schweiz: Nachdem seit 1999 in einigen Kantonen Versuche mit elektronischen Fussfesseln durchgeführt wurden, läuft derzeit das Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung einer bundesweiten gesetzlichen Grundlage. Die entsprechende Vorlage zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) wurde vom Nationalrat in der Herbstsession 2013 angenommen und wird in der Sommersession 2014 vom Ständerat behandelt.

Die Vorlage sieht vor, dass die kantonalen Vollzugsbehörden «electronic monitoring» auf Gesuch des Verurteilten in zwei Fällen anwenden können: Einerseits als Alternative zum Vollzug kürzerer Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten. Damit ist sichergestellt, dass die elektronische Überwachung nicht bei schwerwiegenderen Verbrechen angeordnet wird. Andererseits kann gemäss der Vorlage «electronic monitoring» auch als Alternative zum Arbeitsexternat oder zum Arbeits- und Wohnexternat, d.h. als Vollzugslockerung gegen Ende längerer Freiheitsstrafen, angeordnet werden (Art. 79b Abs. 1 E-StGB). Bedingungen für die Anordnung sollen dabei unter anderem das Einverständnis aller erwachsenen Personen, die mit dem Verurteilten in der gleichen Wohnung leben, und die Zustimmung des Verurteilten zum Vollzugsplan sein (Art. 79b Abs. 1 und 2 E-StGB). Nicht angeordnet werden soll die elektronische Überwachung laut der Botschaft des Bundesrates bei gefährlichen Tätern.

Elektronische Überwachung wird in der Schweiz in anderen Bereichen bereits heute praktiziert. So ist es gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO möglich, an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mildere Massnahmen wie z.B. eine Ein- oder Ausgrenzung anzuordnen, welche mittels elektronischen Fussfesseln überwacht werden kann. Auch als polizeiliche Kontrollmassnahme bei häuslicher Gewalt oder als Sicherheitsvorkehrung im Straf- und Massnahmenvollzug kann die elektronische Überwachung bereits verwendet werden, wobei diese Bereiche in die Kompetenz der Kantone fallen und ihre gesetzlichen Grundlagen in den kantonalen Polizei- oder Justizvollzugserlassen finden.

Obwohl die Empfehlung des Ministerkomitees soft law darstellt und völkerrechtlich nicht verbindlich ist, ist sie als Leitlinie für die Umsetzung der bundes- und kantonalrechtlichen Formen von «electronic monitoring» in der Schweiz zu berücksichtigen. Aus menschenrechtlicher Sicht positiv hervorzuheben ist die vorgesehene Regelung im StGB, wonach elektronische Überwachung nur auf Gesuch der verurteilten Person angeordnet wird und zwingend das Einverständnis der im gleichen Haushalt wohnenden Personen vorliegen muss.

Nicht direkt im StGB geregelt wird der Datenschutz. Zwar enthalten die StPO und die kantonalen Polizei- und Justizvollzugsgesetze allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere über die Weitergabe von Daten oder die Einsichtsrechte verschiedener Stellen in behördliche Datensammlungen. Aus menschenrechtlicher Optik wäre jedoch eine Regelung zu begrüssen, welche vorsähe, dass die im Rahmen einer elektronischen Überwachung gewonnenen Daten nur für die Durchführung der Massnahme verwendet werden dürfen und nach deren Beendigung gelöscht werden müssen.

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