Artikel

Ein nicht reduzierbarer lebenslanger Freiheitsentzug verletzt Art. 3 EMRK

EGMR-Urteil Vinter and Others v. The United Kingdom

Abstract

Autorin: Anja Eugster

Publiziert am 18.09.2013

Bedeutung für die Praxis:

  • Die Anordnung eines lebenslangen Freiheitsentzuges stellt keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, solange dieser de facto und de jure reduzierbar bleibt.
  • Um mit Art. 3 EMRK vereinbar zu sein, muss daher bei einem lebenslänglichen Freiheitsentzug sowohl die Möglichkeit einer Überprüfung als auch die Aussicht auf Entlassung gegeben sein.
  • An diesen Grundsätzen ist auch die lebenslängliche Verwahrung gemäss Art. 64c StGB zu messen. Ob sie den Anforderungen von Art. 3 EMRK entspricht, ist fraglich, lässt sich aber nicht abschliessend beurteilen.
  • Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund fehlender Aussicht auf Entlassung kann bereits im Zeitpunkt der Verurteilung zu einer nicht reduzierbaren lebenslangen Strafe oder Massnahme geltend gemacht werden.

Hintergrund des EGMR-Urteils

In England und Wales wird bei einer Verurteilung wegen Mordes zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Ist die Schwere des Deliktes zudem ausserordentlich hoch, wird mittels einer sog. whole life order eine frühzeitige Entlassung ausgeschlossen. Eine bis im Jahr 2003 für solche Freiheitsstrafen dennoch vorgesehene Überprüfung nach 25 Jahren durch den Secretary of State wurde mit dem Criminal Justice Act 2003 gestrichen, was die englische Regierung damit begründete, dass die Exekutive nicht weiter beim Entscheidungsprozess betreffend lebenslänglichen Freiheitsstrafen beteiligt sein solle. Dem Secretary of State wird nun zwar weiterhin die Befugnis zugesprochen, in Ausnahmefällen eine inhaftierte Person aus humanitären Gründen bedingt zu entlassen, jedoch wird im massgebenden Prison Service Order festgelegt, dass eine Entlassung nur angeordnet wird, wenn die betroffene Person todkrank oder körperlich behindert ist.

Die drei Beschwerdeführer, bei welchen jeweils eine whole life order angeordnet worden war, machten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend, dass ihre lebenslangen Freiheitsstrafen ohne Hoffnung auf Entlassung eine grausame und erniedrigende Behandlung darstellten.

Urteil des EGMR

Nicht reduzierbarer lebenslanger Freiheitsentzug

Eingangs stellte die Grosse Kammer des EGMR fest, ein grob unverhältnismässiges Urteil könne grundsätzlich Art. 3 EMRK verletzen, was aber äusserst selten vorkäme. Nach der Rechtsprechung des EGMR habe nämlich jeder Vertragsstaat einen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Dauer des Freiheitsentzuges für bestimmte Delikte. Folglich könnten die Staaten bei besonders schwerwiegenden Delikten von Erwachsenen auch einen lebenslangen Freiheitsentzug anordnen; dies sei an sich nicht mit Art. 3 EMRK unvereinbar.

Allerdings bestätigte der EGMR seine bereits in einem früheren Urteil geäusserte Ansicht, dass die Verhängung eines nicht reduzierbaren lebenslangen Freiheitsentzuges mit Blick auf Art. 3 EMRK problematisch sei (vgl. EGMR, Kafkaris v. Cyprus, Beschwerde Nr. 21906/04). Die Grosse Kammer betonte jedoch, eine lebenslange Strafe sei nicht bereits deswegen unreduzierbar, nur weil sie möglicherweise tatsächlich voll verbüsst werden müsse. Solange sie de facto und de jure reduzierbar bleibe, stelle sich keine Frage in Bezug auf Art. 3 EMRK.

Möglichkeit der Überprüfung eines lebenslangen Freiheitsentzuges und der Entlassung

Damit ein lebenslanger Freiheitsentzug keine unreduzierbare Strafe darstelle, müsse aber zum einen die Aussicht auf Entlassung und zum anderen die Möglichkeit einer Überprüfung bestehen. Einer der Gründe dafür liege darin, dass einer Person nur die Freiheit entzogen werden dürfe, wenn dies durch legitime Strafzwecke – namentlich Bestrafung, Abschreckung, Schutz der Öffentlichkeit und Rehabilitation – gerechtfertigt sei. Nur mittels einer Überprüfung nach einer gewissen Zeit durch die zuständigen Behörden könne festgestellt werden, ob Veränderungen im Leben einer inhaftierten Person so bedeutsam und ob solche Fortschritte in Bezug auf eine Rehabilitation erfolgt seien, dass ein weiterführender Freiheitsentzug nicht mehr durch berechtigte Strafzwecke gerechtfertigt sei. Sowohl im europäischen und internationalen Recht als auch in der Praxis der Vertragsstaaten würden diese Prinzipien klar unterstützt. So sähe die grosse Mehrheit der Staaten entweder gar keine lebenslangen Freiheitsentzüge vor oder sie ermöglichten eine Überprüfung nach einer Frist von in der Regel 25 Jahren.

Zudem wäre es gemäss dem EGMR unter Umständen nicht mit der Menschenwürde vereinbar, wenn eine Person im Freiheitsentzug unabhängig von ihrem Verhalten keine Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit hätte.

Zeitpunkt der Geltendmachung einer Verletzung von Art. 3 EMRK

Deutlich legte die Grosse Kammer des EGMR schliesslich dar, dass die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erst nach der Verbüssung eines Teils des Freiheitsentzuges möglich sein müsse, sondern bereits im Zeitpunkt der Anordnung. Eine lebenslang inhaftierte Person müsse zu Beginn des Freiheitsentzuges wissen, was sie tun müsste, damit eine Entlassung in Frage komme und unter welchen Bedingungen diese erfolge, und wann eine Überprüfung stattfände oder verlangt werden könne.

Verletzung von Art. 3 EMRK ohne Anspruch auf sofortige Entlassung

In der Folge stellte die Grosse Kammer des EGMR fest, dass die lebenslangen Freiheitsstrafen der Beschwerdeführer nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar seien, und bejahte mit 9:1 Stimmen eine Verletzung dieses Artikels. Dies begründete sie einerseits mit dem Fehlen eines besonderen Überprüfungsmechanismus, nachdem dieser im Jahr 2003 für lebenslängliche Freiheitsstrafen mit einer whole life order gestrichen worden war. Andererseits anerkannte die Grosse Kammer, dass der Secretary of State seine Befugnis zur Entlassung irgendeiner inhaftierten Person aus humanitären Gründen an sich so ausüben könnte, dass dies mit Art. 3 EMRK in Einklang stünde; sie statuierte jedoch zugleich, dass aufgrund der Regelung in der Prison Service Order eine unklare Rechtslage bestehe.

Der EGMR stellte jedoch sogleich klar, dass die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht so verstanden werden könne, dass die Beschwerdeführer Aussicht auf eine sofortige Entlassung hätten. Dies sei vielmehr davon abhängig, ob z.B. noch legitime Strafzwecke vorlägen und sie aus Gründen der Gefährlichkeit weiterhin im Freiheitsentzug verbleiben müssten.

Situation in der Schweiz

Hat dieses Urteil auch Auswirkungen auf die geltende Rechtslage in der Schweiz und insbesondere auf die Regelungen zur lebenslangen Verwahrung als strafrechtliche Massnahme? Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des EGMR sowohl für lebenslängliche Freiheitsstrafen als auch für lebenslange strafrechtliche Massnahmen gelten. Denn unabhängig von den in den verschiedenen Ländern verwendeten Begriffen geht es dabei immer um einen lebenslänglichen Freiheitsentzug.

Die geltende schweizerische Regelung in Art. 64c StGB zur lebenslänglichen Verwahrung ist in der Lehre bisher v.a. unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 4 EMRK kritisiert worden. Diese Bestimmung verankert das Recht inhaftierter oder verwahrter Personen, jederzeit die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs gerichtlich überprüfen zu lassen und die Freilassung zu verlangen, wenn dafür keine Gründe mehr bestehen. Das Urteil Vinter wirft nun die Frage auf, ob die geltende Regelung allenfalls auch Art. 3 EMRK verletzt.

Bereits im Jahre 2012 hatte der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT) in seinem Bericht zur Schweiz diesbezüglich grosse Bedenken gegenüber der im schweizerischen Strafgesetz vorgesehenen lebenslangen Inhaftierung von Verwahrten geäussert. Er sah es als unmenschlich an, eine Person lebenslänglich ohne Hoffnung auf Entlassung zu inhaftieren. Der EGMR griff diese Feststellung in seinem Urteil mehrmals explizit auf und stellte fest, dass jede Person im Freiheitsentzug die Möglichkeit auf Rehabilitation und damit auf eine (bedingte) Entlassung haben müsse.

Laut Art. 64c StGB prüft „bei lebenslänglicher Verwahrung […] die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt.“ Falls eine angeordnete Behandlung bewirkt, dass der Täter „für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt, so hebt das Gericht die lebenslängliche Verwahrung auf.“ Eine bedingte Entlassung ist möglich, wenn der Täter „infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem andern Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt.“

Die schweizerische Regelung sieht somit vor, dass auch bei lebenslänglicher Verwahrung eine Überprüfung und Entlassung – wenn auch unter sehr restriktiven Voraussetzungen – möglich ist. Ob das genügt, um sie mit Art. 3 EMRK vereinbar zu machen, erscheint aber aus folgenden Gründen fraglich:

  • Bei einer Überprüfung einer lebenslangen Verwahrung erfolgt gemäss StGB eine objektive Beurteilung, ob aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Behandlung möglich wäre. Gemäss dem Wortlaut von Art. 64c StGB können Fortschritte in der Rehabilitation, welche verwahrte Personen mit eigenen Anstrengungen erzielen, somit für den Entlassungsentscheid keine Berücksichtigung finden; dies selbst wenn die verwahrte Person nicht mehr gefährlich ist und deshalb kein Verwahrungsgrund mehr vorliegt.
  • Eine bedingte Entlassung kann in der Schweiz – ähnlich wie in England und Wales – aufgrund hohen Alters oder schwerer Krankheit erfolgen. Ebenso jedoch, wenn der Täter „aus einem andern Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt“. Somit könnte hier allenfalls den persönlichen Fortschritten der inhaftierten Person Rechnung getragen werden. Aus dem StGB geht jedoch nicht klar hervor, in welchen Fällen eine direkte bedingte Entlassung möglich wäre. In Anbetracht des besprochenen EGMR-Urteils ist daher fraglich, ob die schweizerische Regelung genügend klar ist, um vor Art. 3 EMRK Bestand zu haben.

Die Frage, ob angesichts dieser Zweifel Art. 64c StGB mit Art. 3 EMRK vereinbar ist, kann sich für schweizerische Gerichte aller Stufen schon in naher Zukunft stellen, da nach dem Urteil des EGMR bereits im Zeitpunkt der Verurteilung eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen fehlender Aussicht auf Entlassung geltend gemacht werden kann.

^ Zurück zum Seitenanfang