Artikel

Die Lanzarote-Konvention

Besserer Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

Abstract

Autor: Jean Zermatten

Publiziert am 01.02.2012

Zusammenfassung:

Die Lanzarote-Konvention vervollständigt die bestehenden Massnahmen zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch. Eine Ratifizierung des Übereinkommens durch die Schweiz hätte positive Auswirkungen:

  • Neuer Artikel 196 Strafgesetzbuch (StGB): die Inanspruchnahme sexueller Dienste Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren gegen Entgelt würde strafbar.
  • Kriminalisierung der Förderung der Prostitution Minderjähriger (Vorentwurf rev. Art. 195 lit. a StGB)
  • Schutz vor Kinderpornographie und Ausweitung des Schutzes der Kinder vor der Mitwirkung an sexuellen Darstellungen auf 16-18-Jährige (Vorentwurf rev. Art. 197 Abs. 3, 3bis und 4 StGB)
  • Strafbarkeit des Anwerbens und Veranlassens einer unmündigen Person zur Mitwirkung an pornografischen Vorführungen (Vorentwurf rev. Art. 197 Abs. 2 bis StGB neu)
  • Offen bleibt die Frage der Strafbarkeit des Groomings. Die Vernehmlassungsvorlage sieht nicht spezifisch vor, dieses Verhalten zu kriminalisieren, ein entsprechender Entscheid des Bundesrats könnte dies jedoch ändern.

Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 (im Folgenden KRK) dient als Grundlage für alle Fragen bezüglich des Schutzes von Kindern. Bei der Ausarbeitung der KRK wurde der Schutz von Kindern vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, vor Missbrauch aller Arten, insbesondere vor sexuellem Missbrauch berücksichtigt und es wurde davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 32, 34, 35 und 36 KRK enthaltenen Schutzmassnahmen genügen würden. Man konnte jedoch nicht mit der unglaublichen Entwicklung der modernen Technologie und insbesondere nicht mit den unerwarteten und schädlichen Folgen von deren Verwendung für Kinder rechnen. Erst nach einiger Zeit hat man festgestellt, dass das Internet Gefahren birgt, wie beispielsweise den Zugriff auf Seiten mit pornographischem Inhalt oder das Grooming. Unter Grooming versteht man, dass Erwachsene über Internet vorsätzlich ein Treffen mit Kindern vereinbaren, um mit diesen sexuelle Handlungen zu vollziehen oder die Kinder dazu zu bringen, bei der Herstellung von Kinderpornographie mitzuwirken.

Verstärkter Schutz dank dem Fakultativprotokoll

Aus diesen Gründen haben die Staaten im Jahre 2000 die KRK durch ein Fakultativprotokoll über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (OPSC) verstärkt. Damit soll der Schutz der Kinder ausgeweitet werden, indem genau definiert wird, was unter dem Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie zu verstehen ist. Dieses Instrument vervollständigt die Massnahmen der KRK und stützt sich auf die Artikel 32, 34, 35 und 36 KRK. Das OPSC ist strafrechtlicher Natur und enthält strikte Verpflichtungen für die Staaten. Das Fakultativprotokoll verlangt die Kriminalisierung bestimmter Handlungen (Art. 2 und 3) und die Verfolgung der Personen, welche die Handlungen begehen. Es beinhaltet zudem die überstaatliche Gerichtsbarkeit (Art. 4), indem es eine Basis für die Auslieferung schafft (Art. 5) und es definiert einen Status für Opfer und Zeugen (Art. 8). Die Schweiz hat das OPSC 2006 ratifiziert und dem Kinderrechtsausschuss am 9. Dezember 2011 ihren Erstbericht vorgelegt.

Seither geniesst die Problematik der sexuellen Gewalt und Ausbeutung sowie des sexuellen Missbrauchs eine besondere Beachtung, insbesondere durch den UNO-Bericht über die Gewalt gegen Kinder (2006) und die Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 13 des Kinderrechtsausschusses zum Recht des Kindes auf Schutz vor jeglicher Form von Gewalt. Im Übereinkommen 182 der IAO (im Jahr 2000 von der Schweiz ratifiziert) gegen die schlimmsten Folgen der Kinderarbeit (1999) sind "das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen" aufgeführt (Art. 3).

Diese grossen Bemühungen führten auf europäischer Ebene zum Abschluss des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von 2007 (im Folgenden "Lanzarote-Konvention" genannt).

Lanzarote-Konvention

Das Ziel der Lanzarote-Konvention ist ein besserer Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung durch Prostitution und Pornographie. Sie enthält vier Grundpfeiler: bessere strafrechtliche Instrumente, eine internationale Zusammenarbeit, eine nationale Koordination der Massnahmen sowie systematische Präventionsmassnahmen, die auf die verschiedenen Zielgruppen (Kinder, Eltern oder die allgemeine Öffentlichkeit) abgestimmt sind. Die Lanzarote-Konvention basiert auf der Kinderrechtskonvention sowie dem OPSC und übernimmt die Grundprinzipien der Kinderrechtskonvention, das heisst die Nicht-Diskriminierung, das Wohl des Kindes, das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung, das Recht auf Anhörung sowie das Prinzip der Würde des Kindes. Die Lanzarote-Konvention geht allerdings weiter als die Kinderrechtskonvention, denn sie ergänzt die universell geltenden Normen und stellt verschiedene Forderungen. In erster Linie hält sie die Notwendigkeit kinderfreundlicher rechtlicher Verfahren fest, indem insbesondere die wiederholte Anhörung von Kindern vermieden wird (erhöhte Sekundärviktimisierungsrisiken, Art. 35). Sie enthält aber auch eine genaue Definition der strafbaren Handlungen (Kapitel IV), insbesondere Kinderhandel, Sextourismus und Kinderpornografie sowie die Festlegung eines klaren Mindestalters für den einvernehmlichen Sex. Schliesslich verlangt die Konvention einen besseren Schutz von Kindern vor Missbrauch mittels Internet und die Ausarbeitung eines effizienten Systems für die Anzeige eines Verdachts und die Ermittlungen bei Verfahren.

Ratifizierung der Lanzarote-Konvention und die Schweiz

Die Schweiz hat die Lanzarote-Konvention am 16. Juni 2010 unterzeichnet. Der Bundesrat hat eine Vernehmlassung bei Kantonen und betroffenen Organisationen durchgeführt, weil für eine Ratifizierung der Konvention das Strafgesetzbuch überarbeitet werden müsste. Die Vernehmlassung ging am 30. November 2011 zu Ende. Nach der Auswertung der Resultate wird der Bundesrat dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorlegen.

Um die Lanzarote-Konvention zu ratifizieren, muss die Schweiz unserer Ansicht nach ihre Praxis und ihre Gesetze ändern. So muss sie die nationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern fördern (Art. 1 Abs. 1 lit. c). Zudem muss sie Massnahmen zur Prävention, zur Identifizierung und Behandlung von Risikosituationen für Personen, die mit und für Kinder arbeiten, ergreifen. Schliesslich muss sie die Massnahmen national koordinieren. Allein eine Auflistung der verschiedenen nationalen und kantonalen Stellen, die für die Prävention sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zuständig sind, zeigt das Defizit bei der nationalen Koordination. Die Schweiz hat bezüglich des Schutzes von Kindern weder eine Strategie noch ist eine Harmonisierung erkennbar. Die Ratifizierung der Konvention könnte diesbezüglich einen Impuls auslösen.

In der Schweiz gilt seit Langem die sexuelle Mündigkeit ab 16 Jahren. Mit dieser endet jedoch auch der besondere Schutz des/r Minderjährigen. Dies hat zu gewissen Problemen geführt, unter anderem zur Möglichkeit, sich ab 16 Jahren prostituieren oder an Kinderpornografie teilnehmen zu können. Die Ratifizierung der Lanzarote-Konvention hätte positive Auswirkungen, da ein neuer Artikel 196 StGB die Inanspruchnahme sexueller Dienste Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren gegen Entgelt als strafbar erklären würde. Zudem würde auch die Förderung der Prostitution Minderjähriger kriminalisiert (Entwurf rev. Art. 195 lit. a StGB). Bezüglich der Kinderpornographie würde der Schutz vor der Mitwirkung an sexuellen Darstellungen auf 16 bis 18-jährige Jugendliche ausgeweitet (Entwurf rev. Art. 197 Abs. 3, 3bis und 4 StGB). Auch das Anwerben und Veranlassen einer unmündigen Person zur Mitwirkung an pornografischen Vorführungen würden strafbar (Entwurf rev. Art. 197 Abs. 2 bis StGB).

Grooming bestrafen

Ein in der Vernehmlassung hervorgehobenes Problem ist die Kriminalisierung des Groomings. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein strafbarer Versuch zu sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 in Verbindung mit Art. 22 StGB) mittels Internet nur dann vor, wenn die erwachsene Person dem Vorschlag für ein Treffen gewisse konkrete Handlungen folgen lässt, sich beispielsweise am vereinbarten Treffpunkt einfindet. Das blosse "Chatten" gilt nicht als Versuch zu sexuellen Handlungen mit einem Kind (Entscheid BGE 131 IV 100 ff., Erw. 8). Hier besteht somit eine Lücke, und die schweizerische Gesetzgebung sollte vollständig mit der Lanzarote-Konvention konform werden (Art. 23, Kontaktanbahnung zu Kindern zu sexuellen Zwecken), indem das Grooming als spezifischer Straftatbestand geregelt wird.

Neue EU-Richtlinie

Das jüngste internationale Instrument ist die neue "Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie". Diese ist am 17. Dezember 2011 in Kraft getreten und ersetzt den Rahmenbeschluss 2004/68/JAI des Rates. Sie enthält die wichtigsten Elemente der Lanzarote-Konvention und wendet diese auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an. Sie verlangt von den Staaten, die nützlichen Präventionsmassnahmen sowie alle vorgesehenen gesetzlichen, administrativen und gerichtlichen Bestimmungen innerhalb von zwei Jahren umzusetzen. Sie fordert beispielsweise auch die Kriminalisierung des Groomings.

Fazit

Abschliessend kann somit gesagt werden, dass die Lanzarote-Konvention die Grundlage für den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch legt. Seither wurden zahlreiche internationale Instrumente mit direkten oder indirekten Auswirkungen für die Schweiz entwickelt. Man sollte nicht vergessen, dass eine internationale Zusammenarbeit und Harmonisierung der Massnahmen in diesem Bereich unumgänglich sind. Die baldige Ratifizierung der Lanzarote-Konvention durch die Schweiz wäre begrüssenswert. Allerdings sind dazu noch einige zusätzliche Gesetzesänderungen notwendig, die hoffentlich in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, welche in der zweiten Jahreshälfte 2012 erwartet wird, enthalten sein werden.

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