Artikel

Die Einzelhaft als Herausforderung für den Freiheitsentzug

Das CPT und der EGMR konkretisieren die Anforderungen an eine menschenrechtskonform ausgestaltete Einzelhaft

Abstract

Autor: Alexander Spring

Publiziert am 27.06.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • Das Europäische Komitee zur Verhütung der Folter (CPT) und der EGMR konkretisieren die Kriterien für eine menschenrechtskonforme Ausgestaltung der Einzelhaft.
  • Die Anordnung der Einzelhaft muss sich auf eine klare gesetzliche Grundlage stützen können, und sie hat strikten Verhältnismässigkeitsanforderungen im Einzelfall zu genügen.
  • Vor einer Auslieferung hat der ausliefernde Staat zu überprüfen, ob eine konkrete Gefahr besteht, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat unter EMRK-widrigen Umständen in Einzelhaft festgehalten werden könnte.

Einzelhaft als Herausforderung des Freiheitsentzugs

Einzelhaft, d.h. die vollständige Isolation einer inhaftierten Person von den übrigen Inhaftierten, ist die weitgehendste Form des Freiheitsentzugs und wird oft als Haft innerhalb der Haft bezeichnet. Die Isolierung von Inhaftierten kann schwere Auswirkungen auf ihre physische und psychische Gesundheit haben. Auch wenn vergleichsweise nur wenige Inhaftierte in Einzelhaft festgehalten werden, bildet aus diesem Grund die Überprüfung von Bedingungen dieses Haftregimes einen Schwerpunkt des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT). In seinem Jahresbericht 2010-2011 hat das CPT sich nun diesem Problembereich im Detail angenommen.

Die zulässigen Gründe für die Anordnung von Einzelhaft

Das CPT definiert vier Situationen, in denen die Einzelhaft im Freiheitsentzug grundsätzlich eingesetzt werden darf:

  • Gerichtlich angeordnete Einzelhaft: In den meisten europäischen Ländern besteht die Möglichkeit, dass in der Untersuchungshaft gerichtlich die Isolation von Inhaftierten zur Verhinderung der Verdunkelungsgefahr angeordnet wird. Einzelhaft als strafrechtliche Sanktion ist gemäss CPT unzulässig.
  • Einzelhaft als Disziplinarmassnahme: Einzelhaft ist eine gängige Disziplinarmassnahme im europäischen Freiheitsentzug. Sie darf indes nur als ultima ratio, d.h. für die Bestrafung weitreichender Verfehlungen der Insassen und Insassinnen gegen die Anstaltsordnung eingesetzt werden.
  • Einzelhaft als Präventivmassnahme: Gemeingefährliche Inhaftierte, die eine Gefahr für Dritte darstellen, können zur Aufrechterhaltung der Anstaltssicherheit unter Einzelhaft gestellt werden. Dieser Typ Einzelhaft kann je nach aktuellem Gefährdungsgrad von einigen Stunden bis zu Jahren andauern und wird meistens in Hochsicherheitsabteilungen vollzogen.
  • Einzelhaft als Schutzmassnahme: Jedes Gefängnissystem kennt Insassen oder Insassinnen, die beispielsweise aufgrund ihres Haftgrundes (z.B. Pädophilie) oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe vor anderen Insassen oder Insassinnen geschützt werden müssen. Der Staat kann in solchen Fällen seine Schutzpflicht, die er gegenüber den Inhaftierten hat, durch die Verhängung einer Einzelhaft wahrnehmen.

Die inhaltlichen Kriterien des CPT

Da die Anordnung einer Einzelhaft zusätzlich in die schon durch den Freiheitsentzug beschränkten Rechte von Insassen und Insassinnen eingreift, muss diese im Einzelfall gerechtfertigt werden können. Zur Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit sind namentlich folgende Prinzipien zentral:

  • Verhältnismässigkeit: Die Verfügung einer Einzelhaft muss stets in Bezug zu einer aktuellen oder potentiell drohenden Gefährdung von wichtigen Rechtsgütern stehen. Durch den weitreichenden Einschnitt in die Rechte der Insassen und Insassinnen ist die Verhältnismässigkeit grundsätzlich nur bei gewichtigen öffentlichen Interessen gegeben. Wenn immer möglich sollte auf mildere Mittel für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen zurückgegriffen werden, vor allem in örtlicher und zeitlicher Hinsicht. Jede angeordnete Einzelhaft sollte die Rechte der Inhaftierten nur soweit beschränken, als dies im konkreten Einzelfall für die Aufrechterhaltung der Gefängnisordnung nötig ist, d.h. schematische Beschränkungen sind zu vermeiden. Dies impliziert, dass die Einzelhaft nicht automatisch eine Einschränkung des Kontaktes zur Aussenwelt (Telefonate und Briefe) und von sonstigen üblicherweise verfügbaren Ressourcen mit sich bringen soll. Vielmehr sind soziale Kontakte innerhalb und ausserhalb der Haftanstalt soweit wie möglich zu fördern.
    Darüber hinaus sollte sich die Einzelhaft nicht vom Normalvollzug unterscheiden (z.B. Aufenthalt im Freien, Zellenausgestaltung und medizinische Versorgung). Insbesondere empfiehlt das CPT, die Beschränkung auf religiösen Lesestoff während disziplinarischer Einzelhaft aufzugeben.
  • Gesetzliche Grundlage: Jede Form der Einzelhaft muss sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen können. Diese muss den Betroffenen in einer verständlichen Art und Weise kommuniziert werden. Sie sollte so ausgestaltet sein, dass die Umstände, in denen eine Einzelhaft verordnet werden kann, präzise umschrieben werden. Weiter sind die Behörden, welche diese Massnahme anordnen können, zu bezeichnen, und die für die Anordnung vorgesehenen Verfahrensabläufe und die Beschwerderechte zu regeln.
  • Rechenschaftspflicht: Die Anordnung einer Einzelhaft ist zu dokumentieren. Dabei sind sämtliche Umstände, welche zur Verhängung oder Beibehaltung einer Einzelhaft geführt haben, aufzulisten. Zudem sind alle Interaktionen zwischen dem Haftpersonal und dem Inhaftierten bzw. der Inhaftierten aufzuzeichnen.
  • Keine Diskriminierung: Die zuständigen Entscheidungsträger haben besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass irrelevante Merkmale nicht in die Entscheidung miteinfliessen und insbesondere nicht Angehörige bestimmter Gruppen ohne Vorliegen sachlicher Gründe stärker von solchen Massnahmen betroffen sind.

Neue Urteile des EGMR zur Menschenrechtskonformität der Einzelhaft

Dass die Einzelhaft immer wieder zu Problemen und Diskussionen führt, lässt sich auch anhand von drei neuen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahre 2012 belegen, in welchen jeweils extensiv auf die Standards des CPT Bezug genommen wird.

In den Urteilen Piechowicz v. Poland und Horych v. Poland war die Zulässigkeit der Einzelhaft zu beurteilen, die gegenüber den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Gemeingefährlichkeit für zwei Jahre und neun Monate bzw. sieben Jahre und neun Monate angeordnet worden war. In beiden Fällen stellte das Gericht eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest. Der EGMR beurteilte zwar die ursprüngliche Verfügung der Einzelhaft für die zwei Beschwerdeführer aufgrund ihrer Gefährlichkeit als EMRK-konform. Hingegen stufte er die konkrete Ausgestaltung der Einzelhaft als unverhältnismässig ein. Zu diesem Schluss führte ihn nicht nur die Dauer der Massnahme, sondern auch die fehlenden Möglichkeiten zu physischen und geistigen Betätigungen, die strikte und schematische Anwendung von Sicherheitsmassnahmen (Handschellen bei jedem Verlassen der Zelle, wiederholte Untersuchungen von Körperöffnungen) und die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Rechtskonformität der Einzelhaft.

In Bezug auf eine andere Ausgangslage hatte der EGMR im umstrittenen Urteil Babar Ahmad and Others v. the United Kingdom die EMRK-Konformität der Einzelhaft zu beurteilen. Konkret war hier zu prüfen, ob die Auslieferung von sechs mutmasslichen Terroristen an die USA und deren voraussichtliche Unterbringung in Einzelhaft in einem Hochsicherheitsgefängnis («ADX-Supermax») Art. 3 EMRK verletzen würde. In Bestätigung seiner bisherigen Praxis hielt das Gericht fest, dass eine komplette sensorische und soziale Isolation nie gerechtfertigt werden könne und folglich Art. 3 EMRK verletze. Auch weniger weitreichende Formen der Isolierung Inhaftierter könnten im Widerspruch zu dieser Garantie liegen. Entscheidend für die Beurteilung sei das Ausmass der Isolierung, ihre Dauer, der damit verfolgte Zweck und die gesundheitlichen Auswirkungen auf die von diesen Massnahmen betroffene Person. Aus diesem Grund liessen sich auch keine abstrakten zeitlichen Grenzen einer zulässigen Einzelhaft definieren. Hingegen dürfe eine solche Massnahme nicht zeitlich unbefristet angeordnet werden, sondern es müsse verfahrensmässig sichergestellt sein, dass das Wohlergehen der davon betroffenen Person und die Verhältnismässigkeit der Massnahme während ihrer gesamten Dauer garantiert werden.

Basierend auf diesen Grundlagen gelangte der Gerichtshof zum Schluss, die Auslieferung der Beschwerdeführer würde keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, selbst unter der Annahme, dass sie in einem US-Hochsicherheitsgefängnis festgehalten würden. Angesichts der Tatsache, dass bei den sechs Terrorverdächtigen von einem genügend grossen Sicherheitsrisiko ausgegangen werden könne, seien weitreichende Beschränkungen der Haftbedingungen und auch die Anordnung der Einzelhaft grundsätzlich gerechtfertigt. Zwar sei es das Ziel dieses Haftregimes, jegliche soziale Kontakte zwischen Inhaftierten auszuschliessen und auch die sozialen Interaktionen mit dem Strafvollzugspersonal zu minimieren. Hingegen würden sich die Inhaftierten nicht in kompletter sensorischer und sozialer Isolation befinden, weil Insassen des «Supermax»-Gefängnisses in genügendem Ausmass Dienstleistungen und Aktivitäten-Programme innerhalb ihrer Zelle zur Verfügung stünden (TV, Radio, Bildungsprogramme etc.). Zudem hätten alle Inhaftierten die Möglichkeit, regelmässig brieflich und telefonisch mit Angehörigen zu kommunizieren. Von entscheidrelevanter Bedeutung für den EGMR war zudem, dass auch für die Beschwerdeführenden realistische Möglichkeiten für eine Lockerung der Haftbedingungen bestanden hätten (vom vermehrten Kontakt mit anderen Inhaftierten bis zur Überweisung in den Normalvollzug).

Stellungnahmen zur Einzelhaft in der Schweiz

Zum Problembereich der Einzelhaft bemerkte das Bundesgericht bereits im Jahr 1997, dass sich Isolationshaft als menschenunwürdig erweisen kann, «besonders wenn erschwerende Haftbedingungen (längere Dauer, kleine Zelle, wenig Licht, ungenügende Ernährung, übermässige Einschränkung des Kontaktes mit der Aussenwelt usw.) hinzukommen.» In seinem Bericht über die Schweiz aus dem Jahr 2008 kritisierte auch das CPT gewisse Umstände bei der präventiven Einzelhaft, welche in der Schweiz in Hochsicherheitsabteilungen vollzogen wird. Namentlich wurde bemängelt, dass für Insassen und Insassinnen mit psychischen Störungen oft keine genügende medizinische Infrastruktur vorhanden sei. Zudem empfahl das CPT die Gründe und das Verfahren für die Unterbringung in einer Hochsicherheitsabteilung ausdrücklich schriftlich zu regeln.

Auf gravierende Folgen, die eine Isolierung von verwahrten oder stationär therapierten Personen zur Folge haben können, verwies auch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) in ihrem Bericht zum Besuch im Gefängnis Bochuz (VD) vom Februar 2012. Namentlich kritisierte dieses Organ die fehlende Verhältnismässigkeit der Ausgestaltung der Einzelhaft: Die Einschränkungen des Vollzugs gingen oft über das Mass hinaus, welches zur Aufrechterhaltung der Anstaltssicherheit nötig sei. So wird z.B. diese Massnahme regelmässig für eine Minimalfrist von sechs Monaten angeordnet. Zudem sei besonders darauf zu achten, dass der Kontakt zum Vollzugspersonal und zur Aussenwelt nicht in unnötiger Art und Weise eingeschränkt werden.

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