Artikel

Das Bundesgericht, die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot

Zu den Urteilen 2C_794/2012 vom 11. Juli 2013 und 1C_127/2013 vom 28. August 2013

Abstract

Autorin: Andrea Egbuna-Joss

Publiziert am 18.09.2013

Zusammenfassung:

  • Ein Kopftuchverbot für Schülerinnen, welches nicht in einem formellen Gesetz verankert ist, genügt den Anforderungen von Art. 36 Abs. 1 BV nicht.
  • Ein Verbot der Verwendung des Korans in der Volksschule verletzt das Diskriminierungsverbot.
  • Die Auffassung, dass der Islam als Religion diskriminierend ist und dass der Religionsfreiheit stets Vorrang vor anderen Grundrechten gewährt wird, ist undifferenziert und unzutreffend.

Schülerinnen von Bürglen dürfen weiterhin mit Kopftuch zur Schule

Im November 2012 entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dass das allgemeine Kopftuchverbot, das an der Oberstufenschule in Bürglen vorgesehen war, nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhte. Zudem sei der Eingriff in die Religionsfreiheit nicht verhältnismässig. Die Volkschulgemeinde Bürglen erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.

Am 11. Juli bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau und wies die Beschwerde ab. Da das Tragen eines Kopftuches vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit erfasst werde, stelle das Verbot einen Eingriff in ein verfassungsmässiges Grundrecht dar. Ein solcher Eingriff bedürfe gemäss Art. 36 BV Abs. 1 einer gesetzlichen Grundlage. Die Schulordnung, auf welche sich das Verbot stütze, genüge diesen Anforderungen nicht.

Das Bundesgericht äusserte sich nicht dazu, ob ein in einem formellen Gesetz verankerten Kopftuchverbot durch ein hinreichendes öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) gerechtfertigt werden könnte und verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV) wäre. Die schriftliche Begründung des Urteils steht noch aus.

Thurgauer Gesetzesinitiative für ein Koranverbot an den Schulen ungültig

Im März 2012 wurde im Kanton Thurgau eine Gesetzesinitiative eingereicht, die zum Ziel hatte, im Volksschulgesetz die Verwendung religiöser Lehrbücher mit frauenfeindlichen, rassistischen oder mörderischen Inhalten zu verbieten. Während sich der Initiativtext zwar durchaus religionsneutral hätte auslegen lassen, ergab sich aus der Begründung der Initiative klar, dass damit nur Lehrbücher einer einzigen Religion - nämlich des Islams - verboten werden sollten.

Der Grosse Rat des Kantons Thurgau erklärte die Initiative für ungültig, da sie gegen das Neutralitätsgebot des Staates und gegen das Diskriminierungsverbot verstosse. Das Bundesgericht wies Ende August 2013 die gegen die Ungültigkeitserklärung gerichtete Beschwerde ab und stützte den Entscheid des Grossen Rates. Die schriftliche Begründung des Urteils steht noch aus.

Wenig überraschend

Die Urteile des Bundesgerichts sind aus juristischer Sicht wenig überraschend. Ein Kopftuchverbot für Schülerinnen schränkt zweifelsohne die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) ein. Eine solche Einschränkung bedarf gemäss Art. 36 Abs. 1 BV einer Grundlage in einem formellen Gesetz.

Im Weiteren geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vor. Da die kantonale Gesetzesinitiative gemäss dem Willen der Initianten auf ein Verbot der Verwendung von Schriften nur einer einzigen Religion, des Islams, in der Schule abzielte, stand sie im klaren Widerspruch mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 BV.

Auch Islamgegner argumentieren mit Grundrechten

Bemerkenswert ist jedoch, dass sich in beiden Fällen nicht nur das Bundesgericht, sondern auch die Befürworter der angestrebten Verbote auf das Diskriminierungsverbot berufen. Während das Bundesgericht in den Verboten eine verpönte Benachteiligung aufgrund der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung sieht, vertreten deren Befürworter die Auffassung, dass der Islam als Religion und insbesondere einige der von einem Teil der muslimischen Gläubigen befolgten Glaubensregeln wie das Tragen des Kopftuches diskriminierend und frauenfeindlich sind und deswegen keinen Schutz verdienen. Der Koran sei mit der Schweizer Verfassung grundsätzlich unvereinbar. Das Kopftuch wird als Mittel zur Unterdrückung von Frauen und Mädchen dargestellt, welches eine freie Entfaltung der Persönlichkeit verunmöglicht. Und so kritisieren die Befürworter, dass der Religionsfreiheit stets Vorrang vor anderen Grundrechten wie dem Diskriminierungsverbot, der Gleichstellung von Frau und Mann und dem Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen, insbesondere deren Recht auf Bildung, gewährt wird.

Diese Auffassung, welche in der Öffentlichkeit vermehrt Zustimmung gewinnt, ist jedoch undifferenziert und in verschiedener Hinsicht unzutreffend. Sie ist undifferenziert, da sie das Glaubensverständnis eines Teils der muslimischen Gläubigen zu „dem“ Islam erklärt und darauf basierend weitgehende Verbote fordert. Solche generelle Verbote werden den verfassungsmässigen Anforderungen der Verhältnismässigkeit von Grundrechtseinschränkungen (Art. 36 Abs. 3 BV) kaum je genügen können.

Religionsfreiheit geht nicht immer vor

Zudem ist der Eindruck, dass der Religionsfreiheit stets Vorrang vor anderen Grundrechten gewährt wird, unzutreffend. Dies belegt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend den Gesuchen um Dispensation vom Schwimmunterricht für muslimische Schülerinnen und Schüler, welchen nur in begründeten Einzelfällen stattzugeben ist. Das Bundesgericht hat in den neusten Urteilen den grundsätzlichen Vorrang schulischer Pflichten vor der Beachtung religiöser Gebote einzelner Bevölkerungsteile betont. Das öffentliche Interesse an der Integration aller Schülerinnen und Schüler sei höher zu werten als die persönlichen religiösen Überzeugungen der Beschwerdeführer (vgl. dazu SKMR-Newsletter vom 2. Mai 2012, Keine Dispensation vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen).

Diese Argumentation lässt sich jedoch nicht ohne weitere Differenzierung für die Begründung eines Kopftuchverbotes verwenden, streben doch muslimische Mädchen, die ein Kopftuch tragen möchten, gerade nicht die Dispensation von bestimmten Schulfächern an, sondern lediglich das Recht, dem Unterricht mit Kopftuch zu folgen.

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