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Artikel 50 Ausländergesetz (AuG): Neues Urteil und Rückblick auf bereits getroffene Entscheide

Aufeinanderfolgende Ehen können nicht addiert werden, um die Bedingung der drei Jahre gemäss Art. 50 Abs. 1a im Ausländergesetz (AuG) zu erfüllen

Abstract

Autorin: Nathalie Christen
(Übersetzung aus dem Französischen)

Publiziert am 05.06.2014

Bedeutung für die Praxis:

  • Das Bundesgericht präzisiert, dass nur eine einzige Ehe für die nach Art. 50 Abs. 1a AuG nötige Dauer der Ehegemeinschaft berücksichtigt werden kann.
  • Rückblick auf wegweisende Urteile zu Art. 50 AuG.

Neuer Entscheid zum Art. 50 Abs. 1a AuG

Das Bundesgericht hat sich in einer öffentlichen Sitzung mit Art. 50 Abs. 1a AuG beschäftigt und in Bezug auf die Dauer der Ehegemeinschaft, die für ausländische Personen zur Aufrechterhaltung ihres Aufenthaltsrechts nötig ist, wichtige Präzisierungen angebracht. Es handelt sich um zwei Fälle (2C_773/2013 und 2C_873/2013 vom 25. März 2014), deren Faktenlage ähnlich ist. Dabei geht es um zwei Ausländer (ein Kosovare und ein Bengale), die ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer ersten Heirat mit einer Schweizerin erhalten haben. Beide haben sich scheiden lassen und später eine andere Schweizerin geheiratet, von der sie sich wiederum trennten. Keine der Beziehungen dauerte drei Jahre. In beiden Fällen überschritt jedoch die Dauer der beiden Ehen zusammen die notwendige Mindestdauer, um ein Anrecht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1a AuG geltend zu machen, deutlich. Das Bundesgericht weist beide Beschwerden ab und präzisiert, dass Ausländer/innen drei Jahre mit der gleichen Person verheiratet sein müssen, um von dieser Regelung profitieren zu können. Die Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Ehen kann demnach nicht zusammengezählt werden. Interessanterweise war ein Bundesrichter gegensätzlicher Meinung, er fand, dass das Gesetz hier eine Lücke aufweise, die den Standpunkt zulässt, dass die Bedingung der dreijährigen Ehedauer auch mit zwei aufeinanderfolgenden Ehen erfüllt sein kann.

Zusammenfassung der Rechtsprechung zu Art. 50 AuG

Seit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 nahm das Bundesgericht mehrere Präzisierungen zur Auslegung von Art. 50 AuG, dem zentralen Gesetzesartikel für die Familienzusammenführung, vor.

Drei Jahre Zusammenleben und gelungene Integration

Um sich für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familie auf Art. 50 Abs. 1a AuG berufen zu können, muss die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert haben. Zusätzlich muss die Integration der ausländischen Person gelungen sein. Das Bundesgericht hat dabei präzisiert, dass nur die Zeit, die effektiv in der Schweiz verbracht wurde, zu den drei Jahren zählt (BGE 136 II 113), insbesondere um die Anforderung an die Integration zu erfüllen. Die zwei Bedingungen sind somit kumulativ. Ausserdem ist die Dauer von drei Jahren absolut, von der nicht einmal um ein paar Tage abgewichen werden darf (BGer-Urteil 2C_735/2010 vom 01.02.2011 ; BGE 137 II 345). Darüber hinaus hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Dauer der Beziehung vor der Hochzeit bei der Berechnung der Dauer nicht mitberücksichtigt wird (BGE 137 II 1). Allerdings haben demnach Aufenthalte im Ausland während der Ehe keinen Einfluss auf die Dauer des Zusammenlebens, solange der/die Betroffene drei Jahre in der Schweiz nachweisen kann (BGer-Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011).

Wichtige persönliche Gründe

Mit Buchstabe b von Art. 50 Abs. 1 AuG lassen sich Situationen regeln, die nicht in den Anwendungsbereich des Buchstaben a fallen. Damit sollen Härtefälle aufgrund von Familienauflösungen vermieden werden. Er sieht vor, dass der Aufenthalt in der Schweiz fortgesetzt werden kann, wenn wichtige persönliche Gründe dafür sprechen. Art. 50 Abs. 2 AuG nennt Beispiele für wichtige persönliche Gründe, jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine abschliessende Liste. Ursprünglich waren die Gründe häusliche Gewalt und eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Heimatland. Dazu präzisierte das Bundesgericht, dass es sich nicht um kumulative Voraussetzungen handelt und dass jeder einzelne Grund je nach Wichtigkeit einen wichtigen persönlichen Grund darstellen kann. Sind jedoch beide Voraussetzungen gegeben, handelt es sich immer um einen Härtefall (BGE 136 II 1 und 137 II 1). Die Voraussetzung für die Anerkennung häuslicher Gewalt als wichtiger persönlicher Grund ist zudem, dass tatsächlich häusliche Gewalt ausgeübt wurde, dass sie andauert und von einer gewissen Intensität war. Auch muss jede Form der Gewalt analysiert werden, egal ob sie physischer oder psychischer Natur war (BGE 138 II 229).

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten (AS 2013 1035) am 1. Juli 2013 handelt es sich ausserdem um einen wichtigen persönlichen Grund «wenn die Ehegattin oder der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat». Dies kann somit zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung für die ausländische Person führen. Der Tod des/-r Schweizer Ehepartners/-in oder des/-r Ehepartners/-in mit Niederlassungsbewilligung stellt ebenfalls einen wichtigen persönlichen Grund dar. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang eine widerlegbare Vermutung aufgestellt, bei der ein Witwer von der Beweislast für das Vorhandensein eines persönlichen Härtefalls befreit wurde (BGE 138 II 393).

Schliesslich hat das Bundesgericht kürzlich (siehe Artikel im Newsletter Nr. 12 vom März 2013) präzisiert, dass Art. 50 AuG nur im Falle einer Trennung des Paares anwendbar ist, und nicht, wenn die Beziehung intakt ist und genauso gut im Heimatland weitergelebt werden kann.

Kommentar

Art. 50 AuG hat sich durch die Entscheide des Bundesgerichts konkretisiert, wie oben teilweise ausgeführt wurde. Die Mehrheit der Entscheide beziehen sich auf Buchstabe b des Gesetzesartikels. Aus der Gerichtspraxis geht deutlich hervor, dass Buchstabe a nur auf Beziehungen anwendbar ist, die mehr als drei Jahre andauerten. Ausnahmen hierzu gibt es nicht. Der aktuellste Entscheid zu diesem Thema bestätigt diese Tendenz (2C_773/2013 und 2C_873/2013 vom 25. März 2014). Die Grundzüge von Art. 50 AuG scheinen heute definiert, dennoch ist zu erwarten, dass der Ermessensspielraum, welcher insbesondere Art. 50 Abs. 1b AuG den Richtern/-innen überlässt sowie die Vielfalt denkbarer Einzelfälle noch zu weiteren Präzisierungen in dessen Anwendbarkeit führen werden.

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