Artikel

Arbeitspflicht von Inhaftierten im Rentenalter

Kein Recht auf „Pensionierung“ im Straf- und Massnahmenvollzug

Abstract

Autorin: Nula Frei

Publiziert am 18.09.2013

Bedeutung für die Praxis:

  • Gemäss Bundesgericht lässt sich das Rechtsinstitut der Altersrente nicht auf das System des Straf- und Massnahmenvollzugs übertragen. Die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug besteht unabhängig vom Alter.
  • Angesichts einer zunehmenden Anzahl betagter Inhaftierter in der Schweiz bleibt die Frage nach der Ausgestaltung der Arbeitspflicht dieser Kategorie von Inhaftierten weitgehend unbeantwortet.

Sachverhalt

Ein im Kanton Zürich verwahrter Mann hatte um Befreiung von der Arbeitspflicht ersucht. Da er das 65. Altersjahr überschritten hatte, wäre er in Freiheit in den Genuss einer AHV-Rente gekommen. Die kantonalen Instanzen und das Bundesgericht wiesen seine Beschwerde ab.

Keine Übertragbarkeit des Systems der AHV auf den Straf- und Massnahmenvollzug

Das Bundesgericht hält einleitend fest, dass die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug, wie sie in Art. 81 Abs. 1 resp. Art. 90 Abs. 3 StGB statuiert ist, grundsätzlich nicht gegen das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit in Art. 4 Abs. 2 EMRK verstosse. Danach folgert es, dass das Rechtsinstitut der Altersrente infolge seiner Zielsetzung nicht auf das Vollzugssystem übertragbar sei: Die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezwecke die Sicherung des Lebensunterhalts für Menschen in der freien Wirtschaft, die wegen ihres Alters nicht mehr im Stande sind zu arbeiten. Im Unterschied dazu diene die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug nicht dem Gelderwerb, sondern der Erreichung der in Art. 75 Abs. 1 StGB geregelten Vollzugsgrundsätze, d.h. der Resozialisierung, der Vermeidung von Haftschäden und der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung. Bei jüngeren Gefangenen stehe vor allem die Resozialisierung im Vordergrund, bei älteren Inhaftierten eher die Vermeidung von Haftschäden wie etwa Vereinsamung oder mentale und körperliche Degeneration. Die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug sei somit nicht mit einem Arbeitsverhältnis und der anschliessenden AHV in der freien Wirtschaft vergleichbar.

Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit?

Weiter prüft das Bundesgericht, ob die Arbeitspflicht bei über 65-jährigen Inhaftierten einen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) darstellt. Es gelangt zum Schluss, dass die Arbeitspflicht geeignet, erforderlich und grundsätzlich zumutbar ist, um die Vollzugsgrundsätze (Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung, Vermeidung von Haftschäden, Strukturierung des Haftalltags) zu gewährleisten. Alternativen zur Arbeitspflicht wie Kurse, Seminare und körperliche Betätigung seien nicht geeignet, diese Ziele zu erreichen: Da solche Beschäftigungsmöglichkeiten freiwillig wären, würde die ordnungsgemässe Anstaltsführung erschwert. Zudem könnten Haftschäden nicht vermieden werden, da es den Insassen frei stehen würde, den Tag in ihrem Zimmer zu verbringen. Bei körperlich und geistig weniger leistungsfähigen Personen könne die Arbeitspflicht auch mittels arbeitstherapeutischer Beschäftigung umgesetzt werden.

Kommentar

In anderen Ländern, so etwa in Deutschland, hat sich die Flexibilisierung der Arbeitspflicht älterer Inhaftierter durchaus bewährt, so sehen etwa gewisse Haftanstalten in Deutschland eine freiwillige Arbeit oder eine um 50% reduzierte Arbeitspflicht vor. Auffallend ist ferner, dass das in Art. 75 Abs. 1 StGB verankerte Äquivalenzprinzip, wonach der „Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen“ hat, vom Bundesgericht nicht berücksichtigt wurde. Gestützt auf dieses Prinzip wäre es im Hinblick auf ihre Entlassung für Inhaftierte im AHV-Alter zentral, sich die Fähigkeit einer selbständigen sinnvollen Alltagsgestaltung ausserhalb der Arbeitsroutine anzueignen.

^ Zurück zum Seitenanfang