Artikel

Überstülpen einer Kopfhaube nach der Verhaftung

EGMR Urteil Portmann vs. Schweiz (Beschwerde Nr. 38455/06)

Abstract

Autor: Andreas Kind

Publiziert am 01.02.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • Das Überziehen einer Kopfhaube bei der Verhaftung kann bei langer Dauer oder in Kombination mit anderen belastenden Massnahmen im Einzelfall das Verbot der erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK verletzen.
  • Keine Verletzung stellt das Überstülpen der Haube für den Zeitabschnitt der Verhaftung eines bewaffneten Schwerverbrechers dar, wenn dies dazu dient, die Handlungsmöglichkeiten des Verhafteten einzuschränken und die Anonymität der an der Aktion beteiligten Polizeikräfte sicherzustellen und sie vor möglichen Repressalien zu schützen.

Hintergrund

Hugo Portmann war im Februar 1999 aus der Justizvollzugsanstalt Realta (GR) ausgebrochen, wo er nach Absitzen einer mehrjährigen Haftstrafe verwahrt worden war. In der Folge beging er gemeinsam mit dem mittlerweile verstorbenen „Ausbrecherkönig“ Walter Stürm in der Nordostschweiz zwei bewaffnete Raubüberfälle. Anfangs März desselben Jahres wurde er im Kanton Appenzell Ausserrhoden verhaftet. Anlässlich dieser Verhaftung wurde er aus Sicherheitsgründen von der Polizei nicht nur mit Fuss- und Handschellen gefesselt, sondern ihm wurde zusätzlich eine Haube (gemäss seinen Aussagen ein einfacher Kopfkissenbezug) über den Kopf gestülpt, damit er nichts sehen konnte. In dieser Aufmachung wurde er dem Verhörrichter in Herisau (AR) vorgeführt. Die Haube und die Fesselung wurde ihm nach insgesamt ungefähr zwei Stunden Tragzeit wieder abgenommen.

Überprüfung der Massnahme durch den EGMR

Im Zentrum des vorliegenden Falles stand für den EGMR die Frage, ob das Überziehen der Kopfhaube das Verbot der erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzte. Für diese Beurteilung waren, wie in solchen Fällen üblich, die Umstände des Einzelfalles (Dauer, physische und psychische Auswirkungen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand) von entscheidender Bedeutung.

Für den EGMR war dabei insbesondere die lange Zeitdauer, die Portmann verstreichen liess, bevor er die Umstände seiner Verhaftung beanstandete, entscheidrelevant. Aus diesem Grund liessen sich nämlich einerseits die genauen Vorgänge (insb. die Zeitdauer, während der er die Haube tragen musste) nicht mehr zweifelsfrei rekonstruieren und andererseits werteten die Richter dieses Faktum als ein Indiz dafür, dass die Massnahme ihn körperlich wie psychisch nicht allzu stark belastet hatte.

Der Umstand, dass er als flüchtiger Gewaltverbrecher, der kurz nach seinem Ausbruch zwei bewaffnete Raubüberfälle beging, bei seiner Verhaftung mehrere geladene Feuerwaffen bei sich hatte, evozierte bei der Polizei zu Recht ein vorsichtiges Vorgehen. Angesichts dieser Umstände erachtete der EGMR das Überstülpen der Haube für den Zeitabschnitt der Verhaftung als gerechtfertigtes Mittel, um die Handlungsmöglichkeiten des Verhafteten einzuschränken und die Anonymität der an der Aktion beteiligten Polizeikräfte sicherzustellen und sie vor möglichen Repressalien zu schützen.

Der EGMR betonte, in diesem Fall sei auch von entscheidender Bedeutung gewesen, dass das Überziehen der Haube durch ausreichende Sicherheitsmassnahmen begleitet worden war. So stand Portmann unter ständiger Überwachung eines Polizisten, der sicherstellte, dass die Haube seine Atmung nicht beeinträchtigte.

Das Vorbringen Portmanns, er habe mit dieser Kopfhaube eine 20- bis 30-minütige substantielle Befragung vor dem Verhörrichter absolvieren müssen, blieb umstritten und konnte auch vor dem EGMR nicht abschliessend geklärt werden. Der EGMR hielt zwar deutlich fest, dass eine solche Befragung vor dem Untersuchungsrichter vor Art. 3 EMRK nicht standgehalten hätte. Er sah aber keinen Grund, an der Darstellung der Schweiz zu zweifeln, wonach es sich dabei lediglich um eine kurze Eröffnung des Haftgrundes und nicht um eine Befragung in der Sache handelte.

Mit 6:1 Richterstimmen kam der EGMR zum Schluss, dass die Anwendungsschwelle von Art. 3 EMRK nicht überschritten wurde und demzufolge keine Verletzung dieser Bestimmung vorliegt.

^ Zurück zum Seitenanfang