Artikel

Öffentliche Sicherheit vs. Rechte des Einzelnen: Zum Umgang mit gefährlichen Straftätern

Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates zu gefährlichen Tätern

Abstract

Autorin: Maria Schultheiss

Publiziert am 05.06.2014

Bedeutung für die Praxis:

  • Als gefährliche Täter im Sinne der Empfehlung CM/Rec(2014)3 des Ministerkomitees des Europarates gelten Personen, die wegen eines sehr schweren Sexual- oder Gewaltdelikts verurteilt worden sind und bei denen weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr bezüglich eines solchen Delikts ausgegangen werden muss.
  • Zur Beurteilung der Gefährlichkeit sollen Tat- und Täterkomponenten – namentlich die Natur der Anlasstat, deren Schwere, das Verhaltensmuster bei der Tatbegehung, Persönlichkeitsmerkmale und das Täterverhalten in der Vergangenheit – umfassend berücksichtigt werden.
  • Beim Umgang mit gefährlichen Tätern kommt der Entwicklung und Evaluation der angewendeten Methoden für die Gefährdungsbeurteilung und das Risiko-Management grosse Wichtigkeit zu.
  • Die Schweizerischen Regelungen zur lebenslänglichen Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis StGB sind problematisch, weil sie – anders als von der EMRK und nun auch der Empfehlung gefordert – keine periodische Überprüfung vorsehen und auch bei der ordentlichen Verwahrung eine psychiatrische Betreuung nur stattfinden soll, «wenn dies notwendig ist». Bezüglich der psychiatrischen Betreuung stellt sich in der Praxis zudem die Frage der effektiven Umsetzbarkeit, stehen doch gerade für gefährliche Täter mit einer psychischen Störung zu wenige Plätze in einer geeigneten Institution zur Verfügung.

Hintergrund

Am 19. Februar 2014 verabschiedete das Ministerkomitee des Europarates nach längeren politischen Auseinandersetzungen die Empfehlung CM/Rec(2014)3 zusammen mit einem erklärenden Kommentar. Darin werden Standards zum Umgang mit gefährlichen Tätern festgesetzt, welche den Mitgliedstaaten einen Mittelweg zwischen dem legitimen Interesse der öffentlichen Sicherheit und den Rechten der betroffenen Täter aufzeigen sollen.

Verhältnismässigkeit bei der Anordnung und in der Vollzugsausgestaltung

Der Europarat anerkennt das Bedürfnis seiner Mitgliedstaaten, die Gesellschaft vor besonders gefährlichen Straftätern schützen zu wollen. Dennoch müsse der Umgang mit gefährlichen Tätern unter Achtung ihrer Menschenrechte geschehen, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation und ihrer individuellen Bedürfnisse. Jeglicher Freiheitsentzug gegenüber einem gefährlichen Täter soll durch eine Justizbehörde angeordnet oder genehmigt werden und sowohl die Anordnung wie auch die Ausgestaltung müssen verhältnismässig sein.

Diese Vorgaben gelten insbesondere auch für rein präventive therapeutische, freiheitsentziehende und kontrollierende Massnahmen gegenüber gefährlichen Tätern während oder nach dem Strafvollzug. So umschreibt denn auch die Empfehlung in ihrem ersten Teil die «secure prevention detention» als freiheitsentziehende Massnahme, die dem Täter nicht primär aufgrund einer begangenen Tat auferlegt wurde, sondern mit dem Ziel der Vermeidung von weiteren sehr schweren Sexual- und Gewaltdelikten. Gleiches gilt für die «preventive supervision», d.h. Massnahmen zur präventiven Kontrolle, Überwachung oder Einschränkung der Bewegungsfreiheit, welche dem verurteilten Täter während, nach oder anstelle der regulären Strafe auferlegt werden.

Enge Definition des gefährlichen Täters

Als gefährliche Täter im Sinne der Empfehlung gelten Personen, die wegen eines sehr schweren Sexual- oder Gewaltdelikts verurteilt worden sind und bei denen weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr bezüglich eines solchen Delikts ausgegangen werden muss. Weil dem Konzept der Gefährlichkeit kein klarer Rechtsbegriff zugrunde liegt und in den nationalen Gesetzgebungen unterschiedliche Konzeptionen verankert sind, betont die Empfehlung die Wichtigkeit der Entwicklung und Evaluation der angewendeten Methoden für die Gefährdungsbeurteilung und das Risiko-Management. Die Kategorie der gefährlichen Täter im Sinne der Empfehlung soll nur eine kleine Minderheit der Gesamtheit aller Straftäter erfassen. Insbesondere sei davon abzusehen, von der Verurteilung zu einer langen Haftstrafe automatisch auf die Gefährlichkeit zu schliessen. Vielmehr sollen Tat- und Täterkomponenten – namentlich die Natur der Anlasstat, deren Schwere, das Verhaltensmuster bei der Tatbegehung, Persönlichkeitsmerkmale und das Täterverhalten in der Vergangenheit – umfassend für die Beurteilung berücksichtigt werden.

Situation in der Schweiz

Für die Schweiz sind vor allem jene Empfehlungen von Interesse, die sich auf die «secure preventive detention» beziehen. Der Sicherheitsverwahrung, wie in der Empfehlung beschrieben, entsprechen begrifflich nicht nur die ordentliche resp. lebenslängliche Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB, sondern auch die im schweizerischen Strafrecht vorgesehene stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB und dabei insbesondere die sog. «kleine Verwahrung» nach Abs. 3. Diese Regelungen des schweizerischen Strafgesetzbuchs genügen insoweit den Vorgaben der Empfehlung, als dass die Verwahrung und die ihr vorausgehenden Massnahmen zur Gefährdungsbeurteilung durch das Gericht in Auftrag gegeben resp. angeordnet werden, die Begehung einer schweren Anlasstat und eine ernsthafte resp. hoch wahrscheinliche Rückfallgefahr vorausgesetzt werden sowie der entscheidenden Justizbehörde vor der Anordnung ein Fachgutachten vorliegen muss und der betroffene Straftäter ein Parteigutachten in Auftrag geben kann.

Lebenslange Verwahrung unverträglich

Wenig überraschend sind hingegen die Schweizerischen Regelungen zur lebenslänglichen Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis StGB problematisch, weil hier – anders als von Art. 5 Abs. 4 EMRK und der Empfehlung gefordert – keine periodische Überprüfung vorgesehen ist. Lediglich bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, die eine erfolgsversprechende Behandlung der verurteilten Person erwarten lassen, so dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt, wird diese qualifizierte Form der Verwahrung überprüft (Art. 64c Abs. 1 StGB). In der Praxis dürfte dieser Widerspruch infolge Rechtsprechung des Bundesgerichts relativiert werden: Dieses befand in seinem Urteil BGE 140 IV 1 vom 22. November 2013, dass nur lebenslänglich verwahrt werden darf, wer effektiv lebenslänglich keiner Behandlung zugänglich sei. Eine fachgutachterliche Untherapierbarkeit von zwanzig Jahren bedeute nicht «lebenslänglich». Gleichzeitig sei aber eine psychiatrische Prognose der lebenslänglichen Untherapierbarkeit über den Zeithorizont von 20 Jahren hinaus wissenschaftlich gesehen gar nicht möglich. Vor diesem Hintergrund wird sich zeigen, ob und falls ja in welchen Fällen eine lebenslängliche Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis StGB überhaupt noch angeordnet werden kann.

Therapeutische Massnahmen

Der Europarat empfiehlt zudem medizinische, psychologische und soziale Massnahmen mit therapeutischem Charakter («treatment») zur Minderung der Gefährlichkeit von Strafgefangenen, wie sie die Schweiz in Art. 56 ff. StGB vorgesehen hat. Auch in diesem Punkt ist die Situation in der Schweiz unbefriedigend: So ist bei der Verwahrung, die einzig bei Personen mit einer «psychischen Störung» angeordnet werden kann, lediglich vorgesehen, dass der Täter psychiatrisch betreut wird, «wenn dies notwendig ist» (Art. 64 Abs. 4 StGB). Darüber hinaus stellt sich in der Praxis die Frage der effektiven Umsetzbarkeit, stehen doch gerade für gefährliche Täter mit einer psychischen Störung zu wenige Plätze in einer geeigneten Institution zur Verfügung.

Aus- und Weiterbildung

Schliesslich weist die Empfehlung darauf hin, dass der Umgang mit gefährlichen Strafgefangenen besondere Aus- und Weiterbildung erfordert. Diese Notwendigkeit wurde auch im Bericht des Bundesrates zur Überprüfung des Straf- und Massnahmenvollzuges in der Schweiz vom 18. März 2014 anerkannt: Die Risikobeurteilung und das Risikomanagement bei (Hoch-)Risikotätern hätten die Anforderungen an die Professionalität der beteiligten Disziplinen erhöht, insbesondere für Mitarbeitende in den Vollzugsbehörden, in der Bewährungshilfe und in der forensischen Psychiatrie resp. Psychologie. Es seien denn auch entsprechende Ausbildungen entwickelt worden. Zudem hätten die Kantone Bern, Zürich und Aargau spezialisierte Einheiten geschaffen, welche sich aus Fachleuten der Vollzugsbehörden und Jurisprudenz wie auch der sozialen Arbeit und der Psychologie zusammensetzten. Der Bundesrat erachtet es weiter als sinnvoll, wenn die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) das Monitoring des Umgangs der Strafvollzugsbehörden mit Risikotätern übernehmen könnte.

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