Articles
Schiedsgericht stützt Gesetze gegen das Rauchen
Philip Morris verliert Klage gegen Uruguay
Abstract
Autorin: Krista Nadakavukaren Schefer
Das Recht auf Gesundheit beinhaltet das Recht auf Zugang zu gesundheitlichen Dienstleistungen und den Schutz gegen Verletzungen der körperlichen und psychischen Integrität. Auch die Schweiz hat unter anderem aufgrund von Art. 12 des UNO-Pakts I die Verpflichtung, das Menschenrecht auf Gesundheit zu respektieren, zu schützen und zu fördern. Hingegen ist umstritten, ob und inwiefern die staatlichen Verpflichtungen zum Schutz des Rechts auf Gesundheit wichtiger sind als jene zum Schutz der Eigentumsrechte wirtschaftlicher Akteure. Diese Frage stellte sich nun auch in einem Schiedsgerichtverfahren, das der in der Schweiz ansässige Tabakkonzern Philip Morris gegen Uruguay angestrebt hatte.
Trotz seiner historisch wichtigen Rolle in der Zigarettenproduktion entwickelte sich Uruguay in den frühen 2000er Jahren zum Vorreiter im Kampf gegen den Tabakkonsum. Nach Unterzeichnung und Ratifizierung des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums (FCTC) ging die uruguayische Regierung sogar noch weiter als andere Staaten. Um seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen nachzukommen, verabschiedete Uruguay im Jahr 2009 zwei Verpackungsvorschriften. Bei der ersten handelte es sich um ein Verbot der Verwendung von Markenvarianten. So dürfen beispielsweise keine Zigaretten mit Bezeichnungen "Filter", "Gold" oder "Light" verkauft werden, weil diese nach Darstellung des uruguayischen Staates beim Konsumenten den Eindruck wecken können, dass bestimmte Markenvarianten weniger gesundheitsschädlich sind als andere. Bei der zweiten Vorschrift handelte es sich um eine Vergrösserung der Warnbilder auf den Zigarettenpackungen von 50% auf 80% der Vorder- und Rückseiten. Damit wollte Uruguay die präventive Wirkung erhöhen und gleichzeitig den Platz reduzieren, der für die Marke selbst zur Verfügung steht.
Philip Morris wollte diese Einschränkungen nicht akzeptieren und wandte sich an ein Schiedsgericht nach den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID). Dabei machte der Konzern sich seinen Unternehmenssitz in der Schweiz zunutze und stützte sich auf ein bilaterales Investitionsabkommen zwischen der Schweiz und Uruguay. Philip Morris, der grösste Investor im uruguayischen Tabaksektor, beanstandete, dass diese Massnahmen ihn seiner Rechte enteigneten, und dass Uruguay damit gegen seine Verpflichtung verstosse, dem Konzern eine „faire und billige“ Behandlung zukommen zu lassen. Die Verpackungsvorschriften beeinträchtigten ihn zudem daran, seine Handelsmarken zu verwenden und von seiner bekannten Marke zu profitieren. In seiner Klage forderte Philip Morris von Uruguay Schadenersatz in der Höhe von 25 Millionen Dollar. Das Schiedsgericht wies die Klage im Juli 2016 ab und stützte damit die Massnahmen Uruguays zum Schutz des Rechts auf Gesundheit.
Wegweisende Urteilsbegründung
Das Gericht stellte zunächst fest, dass für die Annahme einer indirekten Enteignung ein "beträchtlicher nachteiliger Einfluss" auf die Investition vorliegen müsse. Da Philip Morris weiterhin in Uruguay geschäftstätig war und Gewinne erzielte, hat das Gericht die Beschwerden gegen die Massnahmen auf dieser Grundlage zurückgewiesen. Für die Menschenrechte von Bedeutung ist der folgende Befund des Gerichts: Wenn eine Regierung eine Massnahme im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse treffe, sei diese nicht als entschädigungspflichtige Enteignung anzusehen, selbst wenn sie eine beträchtliche Auswirkung auf den Investor habe. Das Gericht verwies dabei auf Uruguays nationale und internationale Verpflichtungen, die öffentliche Gesundheit zu schützen. Daher stellte der gutgläubige Ansatz Uruguays zum Schutz der menschlichen Gesundheit durch allgemein anwendbare und nicht diskriminierende Massnahmen keine Enteignung dar, für die Philip Morris entschädigt werden müsste, selbst wenn die Folgen wirtschaftlich schädigend gewesen wären.
Die Schiedsrichter begrüssten auch den Ansatz Uruguays, den Schutz der öffentlichen Gesundheit mit neuen Regelungen anzugehen. Sie führen aus, dass die Wirksamkeit des Ansatzes nicht Massstab für seine Rechtmässigkeit sei. Ein gutgläubiger Ansatz zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sei nicht schon dadurch "unfair", dass eine Verringerung des Problems nicht nachgewiesen werden könne.
Das Gericht hat ferner angemerkt, dass ein Unternehmen nicht erwarten dürfe, dass seine Vermögensrechte aufgrund allgemeiner Rechtsvorschriften dauerhaft unverändert blieben. Daher liege die Behandlung von Philip Morris durch Uruguay durchaus im Rahmen einer fairen Behandlung. Schliesslich wies das Gericht sämtliche Ansprüche von Philip Morris ab.
Wichtiger Entscheid
Bisher haben sich Investitionsschiedsgerichte kaum direkt zu Menschenrechtsfragen geäussert. Gleichzeitig ist der negative Einfluss von internationalen Konzerninteressen auf die Entwicklung eines Landes (der so genannte chilling effect) eine reale Bedrohung. Wenn ein Staat der Gefahr von hohen Kompensationszahlungen an Firmen ausgesetzt ist, drückt dies auf seine Regulierungsbereitschaft. Der Schweizer Pharmakonzern Novartis befindet sich beispielsweise aktuell in einem Investoren-Streitschlichtungsprozess, wo es um die Frage geht, ob Kolumbien die Preissenkung des Blutkrebsmedikaments Glivec erzwingen darf. Hier könnte der Entscheid im Fall Philipp Morris gegen Uruguay eine wichtige Signalwirkung haben, weil er impliziert, dass der Schutz der Gesundheit höher zu gewichten sei als wirtschaftliche Interessen. Er könnte darüber hinaus auf eine grössere Offenheit des Schiedsgerichts gegenüber Bestrebungen von Staaten hindeuten, ihrer Verpflichtung zum Schutz und zur Erfüllung von Menschenrechten nachzukommen, selbst wenn solche Ansätze die Vermögensrechte individueller Investoren bedrohen. Obwohl Schiedsgerichtentscheide für andere Gerichte und Verfahren nicht bindend sind, wird dadurch die Anerkennung der staatlichen Verpflichtung im Bereich Menschenrechte deren universale Durchsetzung unterstützt.
Autres liens et documentations :
-
Entscheid des Schiedsgericht vom 8. Juli 2016 (PDF, auf Englisch, 304 S.)